Erwägungen

In einem Verkehrsunfall wurden die Beschwerdeführerin A.E. und ihre Stute X. verletzt. A.E. machte in ihrer Teilklage Heilungskosten, eine Affektionsentschädigung sowie den Minderwert der Stute geltend. Sie berief sich darauf, dass es sich bei der Stute um ein Tier handle, das "im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten" werde im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR. Die Stute wurde zwar in einem sechs Kilometer vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin entfernten Reitstall untergebracht, jedoch von der Beschwerdeführerin selbst täglich gepflegt und bis zum Unfall auch selbst geritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff "im häuslichen Bereich" nicht zwingend eine räumliche Nähe zum Wohnort des Tierhalters erfordert. Entscheidend ist vielmehr die besonders enge Beziehung zwischen Tier und Halter, die sich in einer regelmässigen und persönlichen Pflege des Tieres durch den Halter oder dessen Familie…