Art. 728 ZGB
Ersitzung
1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 30 Jahre.
2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden u…2 Zitierungen
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2Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr0 Zitierungen
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3Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird0 Zitierungen
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4BGE 67_II_1490 Zitierungen11.06.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2018.006091 Zitierungen02.03.2016 · 1 Zitierungen
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Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutrittsrecht)0 ZitierungenPF240049· 14.03.2025 · 0 Zitierungen
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Vindikation, Besitzesschutz0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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