Art. 728 ZGB

Ersitzung

1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 30 Jahre.
2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden u…
    · 13.12.1968 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr
    · 13.09.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird
    · 19.09.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 67_II_149
    11.06.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2018.00609
    02.03.2016 · 1 Zitierungen
  • Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutrittsrecht)
    PF240049
    · 14.03.2025 · 0 Zitierungen
  • Vindikation, Besitzesschutz
    · 29.03.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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