Sachverhalt
Beteiligte Parteien:
- Yoko Ono Lennon (Beschwerdegegnerin), Witwe von John Lennon, japanischer Nationalität und in New York (USA) wohnhaft.
- A. (Beschwerdeführer), Uhrensammler, italienischer Nationalität und in Hongkong wohnhaft.
- [D.], ehemaliger Chauffeur von Yoko Ono Lennon, türkischer Nationalität.
- [E.], türkischer Nationalität, der die Uhr von [D.] erhalten hat.
- [G. AG], Auktionshaus in Berlin (Deutschland).
Hauptsachverhalt:
- Yoko Ono Lennon erwarb 1980 eine Patek Philippe Uhr und schenkte sie John Lennon.
- John Lennon wurde 1980 ermordet, und die Uhr wurde nach der Abwicklung des Nachlasses Eigentum von Yoko Ono Lennon.
- [D.] stahl die Uhr und übergab sie an [E.], der versuchte, sie über [G. AG] zu verkaufen.
- [A.] erwarb die Uhr 2014 von G. AG.
- Yoko Ono Lennon entdeckte den Diebstahl und beanspruchte das Eigentum an der Uhr.
- Ein Rechtsstreit wurde vor den Schweizer Gerichten eingeleitet, um das Eigentum an der Uhr zu klären.
Verfahrensgang:
- Das Bezirksgericht des Kantons Genf wies die Klage von [A.] ab und stellte fest, dass Yoko Ono Lennon die alleinige Eigentümerin der Uhr ist.
- [A.] legte Berufung beim Gerichtshof des Kantons Genf ein, der das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte.
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilrechtssachen von [A.] gegen den Entscheid des Gerichtshofs ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und das anwendbare Recht auf den Erwerb und den Verlust von Sachrechten an beweglichen Sachen. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde und dass das Schweizer Recht auf die Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an der Uhr anwendbar ist.
Das Bundesgericht analysierte anschließend die Grundsätze des Erwerbs und des Verlusts von Sachrechten an…