Art. 181 ZPO

Durchführung

1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hauptverhandlung; Videokonferenz
    · 06.07.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess
    · 12.10.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokation
    · 17.12.2018 · 3 Zitierungen
  • Werkeigentümerhaftung
    · 02.09.2019 · 2 Zitierungen
  • Vaterschaftsklage (Anordnung eines DNA-Gutachtens)
    · 05.08.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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