Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein als amtlicher Verteidiger tätiger Rechtsanwalt, wurde von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich wegen Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. Der Entscheid der Aufsichtskommission wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2022 bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (2C_83/2023).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer vertrat als amtlicher Verteidiger einen Beschuldigten in einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. In zwei Schreiben an das Bezirksgericht Zürich äusserte er sich wie folgt:
- Schreiben vom 4. April 2019: Der Beschwerdeführer bezeichnete den Verfahrensleiter (Bezirksrichter [B.] ) als "voreingenommen, bösartig und feindselig, ja geradezu höhnisch" und behauptete, dieser lege eine Haltung an den Tag, die darauf abziele, dem Mandanten jede Möglichkeit zu nehmen, sich wirksam gegen Mordvorwürfe zu verteidigen. Zudem schrieb er, der Prozess solle unter der Leitung des Verfahrensleiters "zur Farce verkommen".
- Schreiben vom 29. Januar 2020: Der Beschwerdeführer schloss sich vorbehaltlos einer Eingabe des Wahlverteidigers [C.] an, in der dieser die Befangenheit des Verfahrensleiters rügte. Die Eingabe des Wahlverteidigers enthielt jedoch zahlreiche herabsetzende und beleidigende Äusserungen, für die dieser später selbst mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft wurde. Der Wahlverteidiger bezeichnete den Verfahrensleiter u.a. als "Fertigmacher" mit einem "schmutzigen Verhandlungsstil" und warf ihm vor, sich an einer hilflosen Person "gütlich zu tun".
Der Verfahrensleiter erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, woraufhin die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren einleitete und den Beschwerdeführer mit Busse bestrafte. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und beantragte die Aufhebung der Busse sowie die Feststellung, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.--.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und tritt darauf ein, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt und keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach er keine Berufspflichtverletzung begangen habe, wird jedoch als unzulässig erachtet, da es durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits erfüllt wäre. Der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel wird mangels Begründung abgelehnt.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verfahrensgarantien:
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Sanktionsbemessung nicht ausreichend begründet habe. Zudem beanstandet er die Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Ablehnung seiner Beweisanträge. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück:
- Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet, weshalb keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 29 BV vorliegt.
- Die Vorinstanz durfte Beweisanträge ablehnen, da diese für die Entscheidung nicht erheblich waren. Der Gesamtkontext der Äusserungen des Beschwerdeführers war für die Frage der Berufspflichtverletzung nicht entscheidend, sondern nur für die Sanktionsbemessung relevant. Die Vorinstanz durfte daher auf weitere Beweiserhebungen verzichten.
3. Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA:
Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen zu haben. Das Bundesgericht prüft, ob seine Äusserungen sachbezogen waren und ob sie das zulässige Mass an Kritik überschritten haben:
- Schreiben vom 4. April 2019: Die Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen eines Ausstandsgesuchs und bezogen sich auf die Haltung des Verfahrensleiters im konkreten Strafverfahren. Obwohl einzelne Begriffe wie "bösartig" oder "höhnisch" für sich genommen noch nicht sanktionswürdig sind, ging der Beschwerdeführer in der Summe seiner Äusserungen deutlich über das zulässige Mass hinaus. Die schriftliche Form der Eingabe hätte ihm ermöglicht, seine Ausdrucksweise zu überdenken. Die Äusserungen…