Sachverhalt
Der russische Staatsangehörige der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2023 ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau ein. Dieses Gesuch wurde mit Formularverfügung abgelehnt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. März 2023 abwies. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 16. Mai 2024 abgewiesen wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht (2C_316/2024) wurde am 21. Juni 2024 als offensichtlich unzulässig nicht eingetreten.
Am 24. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Urteil vom 15. August 2024 als verspätet nicht eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Fristsetzung für das Revisionsgesuch sowie die Prüfung des Revisionsgesuchs. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und gab an, seit dem 11. September 2024 über keine Zustelladresse mehr in der Schweiz zu verfügen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gemäß Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise ausgeschlossen. Diese Regelung umfasst auch die Visumserteilung, wie in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund internationaler Abkommen (z.B. Abkommen vom 2. September 1993 über den Austausch von Stagiaires und Abkommen vom 21. September 2009 über die Rücknahme) einen Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die in Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG vorgesehene Ausnahme für Fälle, in denen Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung einräumen, nur für Bewilligungsverfahren gilt, nicht jedoch für Nichteintretensentscheide wie den vorliegenden.
Das Bundesgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA) fällt, was eine weitere Ausnahme von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausschließt. Zudem seien die Hinweise des…