Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer [A.A.] (geb. 2014) leidet an Trisomie 21 und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (angeborener Herzfehler, Sehstörungen, Sprachstörung). Er besuchte ab dem Schuljahr 2019/2020 während drei Jahren den Kindergarten mit Unterstützung durch eine Klassenassistenz, Low-Vision-Förderung und logopädische Betreuung. Der Schulrat der Schulgemeinde [U.] /SG verfügte am 29. März 2022 die Sonderbeschulung des Beschwerdeführers an der Sonderschule "[D.] " ab dem Schuljahr 2022/2023 für vorläufig zwei Jahre. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, focht diesen Entscheid an. Der Bildungsrat des Kantons St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die Rechtsmittel ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anordnung einer integrativen Beschulung in einer Regelklasse.

Sachverhaltsentwicklung:

Der Beschwerdeführer wurde im Schuljahr 2022/2023 vorläufig in einer Regelklasse eingeschult. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung für das Schuljahr 2022/23 stattgegeben, für das Schuljahr 2023/24 jedoch abgelehnt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde die aufschiebende Wirkung auch für das Schuljahr 2023/24 erteilt und vorsorglich Fördermassnahmen angeordnet. Das Bundesgericht führte am 29. September 2023 eine öffentliche Beratung durch.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2023 als letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer als Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB zur Vertretung berechtigt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Entscheids besteht. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG).

2. Prüfungsmassstab und Sachverhaltsbindung:

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern keine offensichtlichen Mängel vorliegen. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür hin überprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer neu eingebrachten Berichte und Stellungnahmen wurden als unzulässige Noven qualifiziert, da sie entweder bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind.

3. Bundesrechtliche Grundlagen der Sonderschulung:

Das Bundesgericht erläutert die verfassungs- und völkerrechtlichen Grundlagen der Sonderschulung: Art. 24 BRK (Recht auf inklusive Bildung), Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), Art. 19 BV (Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht) und Art. 62 Abs. 3 BV (Sonderschulungspflicht der Kantone). Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) konkretisiert diese Vorgaben und sieht in Art. 20 Abs. 2 BehiG eine Präferenz für die integrative Sonderschulung vor, sofern dies dem Wohl des Kindes dient und möglich ist. Die Kantone verfügen über einen Gestaltungsspielraum, müssen jedoch die bundesrechtlichen Mindeststandards einhalten. Eine separative Sonderschulung ist nur gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind und das Kindeswohl dies erfordert.

4. Prüfung der Rechtmässigkeit der separativen Sonderschulung:

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