Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen Vifor Pharma Participations AG (ehemals Vifor Pharma AG) und HCI Solutions AG wehrten sich gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 19. Dezember 2016 sowie gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022. Die WEKO hatte ihnen vorgeworfen, durch Vertragsklauseln eine marktbeherrschende Stellung missbraucht zu haben. Das Bundesgericht entschied am 23. Januar 2025.
Sachverhalt:
Die HCI Solutions AG (ehemals Documed AG und e-mediat AG) war im relevanten Zeitraum (September 2012 bis Mai 2016) auf dem Markt für veredelte, maschinenlesbare Daten zu Medikamenteninformationen marktbeherrschend. Sie bot das Compendium (Fach- und Patienteninformationen) sowie sieben INDEX-Datenbanken (z.B. medINDEX für Ärztinnen und Ärzte) an. Die Daten wurden von Swissmedic zugelassenen Arzneimitteln bezogen, strukturiert, codiert und kommerzialisiert. Die INDEX-Datenbanken basierten auf XML-Schemata, die eine Interaktionsprüfung zwischen Medikamenten ermöglichten.
Die HCI Solutions AG schloss mit Softwarehäusern Lizenzverträge zur Integration der Daten in deren Software ab. In 83 von 176 Verträgen enthielt die Klausel B folgende Bestimmung:
- "Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von e-mediat ist das Softwarehaus nicht berechtigt, Daten Dritter in die XML-Strukturen von e-mediat zu implementieren oder Daten in seine Software einzuspeisen, die nicht von e-mediat stammen und die gleich oder im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind."
Mit Zulassungsinhaberinnen (Pharmaunternehmen) schloss die HCI Solutions AG ab April 2012 Publikationsvereinbarungen ab, die die Aufnahme von Fach- und Patienteninformationen in das Compendium und die INDEX-Datenbanken regelten. Die Basismodule D1 (Compendium) und E1 (INDEX-Datenbanken) konnten nur zusammen mit den sog. Basisdienstleistungen (redaktionelle und technische Qualitätssicherung) bezogen werden. Ein kostenloser Upload der Daten auf die Swissmedic-Plattform AIPS war ebenfalls Teil der Vereinbarung.
WEKO-Verfügung und Vorinstanz: Die WEKO stellte fest, dass die HCI Solutions AG eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie:
- durch die Klausel B den Absatz im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. e KG eingeschränkt habe (Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung),
- durch die Koppelung der Basismodule D1 und E1 mit den Basisdienstleistungen sowie den kostenlosen Upload auf AIPS eine unzulässige Koppelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. f KG vorgenommen habe.
Die WEKO verhängte eine Solidarsanktion von CHF 4'546'123.- gegen die Galenica AG und die HCI Solutions AG. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Missbrauch, reduzierte die Sanktion jedoch auf CHF 3'778'794.- und richtete die Massnahmen nur noch an die HCI Solutions AG.
Erwägungen
1. Sanktionsadressatin nach Restrukturierung Die Beschwerdeführerin 1 (Vifor Pharma AG) war zum Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen (bis April 2017) Obergesellschaft der HCI Solutions AG. Nach der Umstrukturierung der Galenica-Gruppe (ab April 2017) verlor die Vifor Pharma AG die Kontrolle über die HCI Solutions AG. Dennoch blieb die Vifor Pharma AG bis zur Fusion mit der Vifor Pharma Participations AG im Mai 2023 ein funktionsfähiges Unternehmen und damit Sanktionsadressatin im Sinne von Art. 49a KG. Die Vifor Pharma Participations AG ist als Rechtsnachfolgerin der Vifor Pharma AG ebenfalls Sanktionsadressatin, da sie die wirtschaftliche Kontinuität wahrt. Die Sanktionierung einer Holdinggesellschaft ist zulässig, da diese weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.
2. Marktbeherrschende Stellung der HCI Solutions AG Das Bundesgericht bestätigte die marktbeherrschende Stellung der HCI Solutions AG auf zwei relevanten Märkten:
- Markt für veredelte, maschinenlesbare Daten zu Medikamenteninformationen: Die HCI Solutions AG verfügte über Marktanteile von deutlich über 50 %. Die Konkurrenz konnte diese Marktstellung nicht durch potenziellen Wettbewerb disziplinieren, da der Aufbau einer vergleichbaren Datenbank aufgrund des spezifischen Know-hows und der hohen Investitionen mehr als zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen würde.
- Markt für die Aufnahme und den Erhalt von Medikamenteninformationen in elektronischen Datensätzen: Auch hier lagen die Marktanteile der HCI Solutions AG weit über 50 %. Die Zulassungsinhaberinnen verfügten zwar über die wirtschaftliche Potenz, eine Konkurrenzdatenbank aufzubauen, doch war dies aufgrund des erforderlichen Fachwissens und der Marktzutrittsschranken nicht in absehbarer Zeit zu erwarten.
3. Missbrauch durch Einschränkung des Absatzes (Art. 7 Abs. 2 lit. e KG) Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an den Nachweis einer Wettbewerbsschädigung im Sinne eines "effects-based approach". Eine bloss hypothetische oder abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise effektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Diesbezüglich hob das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung teilweise auf:
- Klausel A (Alleinbezugsverpflichtung): Die Klausel A, die in nur einem von 176 Verträgen mit Softwarehäusern enthalten war, führte nicht zu einer effektiven Marktverschliessung. Die Konkurrenz hatte weiterhin Zugang zu 175 Softwarehäusern, sodass die Gefahr einer Wettbewerbsschädigung bloss…