Sachverhalt
Die A. AG (Beschwerdeführerin), ein Unternehmen mit Sitz in U., das Gussartikel herstellt und Handel damit betreibt, beliefert die CKW AG (Beschwerdegegnerin) mit Elektrizität. Die [A. AG] beantragte am 24. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) einen Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG für die Jahre 2009 bis 2013. Sie verlangte die Festlegung gesetzmäßiger Netznutzungstarife und -entgelte gemäß Art. 14 f. StromVG sowie die Rückerstattung zu viel bezahlter Entgelte. Zudem forderte sie umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung andere als die aus den Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlichen Zahlen zugrunde gelegt würden. Am 30. September 2014 und 9. November 2016 folgten gleichlautende Gesuche für die Jahre 2014 sowie 2015 und 2016.
Die ElCom führte ein Verfahren zur Akteneinsicht durch und erließ am 18. August 2021 eine Verfügung, in der sie feststellte, dass die von der CKW AG in Rechnung gestellten Netznutzungstarife gesetzmäßig seien und korrekt angewendet wurden. Den Antrag auf Rückerstattung wies sie ab. Die [A. AG] erhob daraufhin am 27. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2023 abwies. Gegen dieses Urteil richtete sich die Beschwerde der [A. AG] an das Bundesgericht, die am 9. Januar 2024 eingereicht wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zuständigkeit der ElCom nach Art. 22 StromVG. Es stellte fest, dass die ElCom zwar keine präventive Genehmigungskompetenz für Tarife besitzt, jedoch nachträglich im Streitfall oder von Amtes wegen die Gesetzmäßigkeit der Tarife überprüfen und bei Verstößen eingreifen darf. Die Festlegung der Tarife obliegt den Verteilnetzbetreiberinnen, während die ElCom nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert (Art. 6 Abs. 3 StromVG).
Im Zentrum der Prüfung stand die Frage, ob die ElCom im individuellen Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG die Tarife auf Basis von Plankosten oder Ist-Werten überprüfen muss. Das Bundesgericht bestätigte, dass das sog. Basisjahrprinzip (gemäß Art. 7 Abs. 7 StromVV) sowohl für das Streitverfahren als auch für das Verfahren von Amtes wegen gilt. Danach basieren die Tarife eines Jahres auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), das der Tarifperiode vorausgeht. Die ElCom darf daher die Plankosten des Tarifjahres mit den Ist-Kosten des Basisjahres abgleichen und dabei auf die von der Verteilnetzbetreiberin deklarierten Werte zurückgreifen.
Die Beschwerdeführerin kritisierte, die ElCom habe keine vollständige Sachverhaltsermittlung durchgeführt, indem sie keine Abgleiche mit der Buchhaltung der CKW AG vorgenommen habe. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück und betonte, dass die ElCom nach Art. 12 VwVG zwar zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verpflichtet ist, jedoch auch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) und der Grundsatz der freien…