Art. 11 StromVG
Jahres- und Kostenrechnung
1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen.
2 Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für die Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Kostenrechnung erlassen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw22 Zitierungen
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2Gesetzmässigkeit der Tarife; Entscheid im Streitfall; Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens; Basisjahrprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweisrecht; Akteneinsicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen
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16 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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