Art. 25 StromVG
Auskunftspflicht und Amtshilfe
1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenplattformbetreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom und des BFE mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw13 Zitierungen
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2Gesetzmässigkeit der Tarife; Entscheid im Streitfall; Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens; Basisjahrprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweisrecht; Akteneinsicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen11 Zitierungen
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11 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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