Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erliess am 29. Juli 2021 Nachsteuer- und Bussenverfügungen gegen die Ehegatten A.A. und B.A. wegen vollendeter Steuerhinterziehung (eventualvorsätzlich) für das Steuerjahr 2015. Die Bussen beliefen sich auf Fr. 3'882.85 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 1'794.- für die direkte Bundessteuer. Die Ehegatten erhoben Einsprache, die die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2022 abwies. Gleichzeitig trennte sie die Nachsteuer- von den Bussenverfahren ab: Die Nachsteuerverfahren wurden gegen beide Ehegatten weitergeführt, während das Bussenverfahren nur gegen A.A. fortgesetzt wurde. Gegen B.A. stellte die Steuerverwaltung das Bussenverfahren ein.
Am 11. Februar 2022 reichten A.A. und B.A. Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ein. Diese sistierte die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zur Erledigung der Steuerstrafverfahren und trat wegen Verspätung mit Entscheiden vom 10. Mai 2022 auf die Rechtsmittel gegen das Bussenverfahren nicht ein. Die Ehegatten erhoben erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Begehren mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (100.2022.157/158U) abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2023 gelangten A.A. und B.A. an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie die Rückweisung zur materiell-rechtlichen Beurteilung. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels versäumt worden war, weshalb es auf das Begehren nicht eintreten konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82 ff. BGG. Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG). Der festgestellte Sachverhalt der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK), des Schutzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV). Das Bundesgericht wies diese Rügen jedoch als nicht ausreichend begründet zurück. Gemäß Art. 106 Abs. 2 BGG müssen verfassungsmässige Individualrechte klar und detailliert dargelegt werden. Die Beschwerdeführer erfüllten diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht, weshalb das Bundesgericht auf diese Begehren nicht eintreten konnte.
Gegenstand des Verfahrens war allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Entscheide der Steuerrekurskommission bestätigt hatte, mit denen diese auf die Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten war. Die Beschwerdeführer räumten ein, die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt zu haben. Die Frist begann am 13. Januar 2022 und endete am 11. Februar 2022. Das Rechtsmittel wurde erst am 12. Februar…