Sachverhalt

Am 16. Dezember 2024 hat das Bundesgericht eine Entscheidung in der Sache zwischen dem Fahrzeughalter (nachfolgend «der Halter» genannt) und der Staatsanwaltschaft des Kantons und der Republik Genf gefällt. Der Streit betrifft eine Verurteilung wegen einer von einer nicht identifizierten Drittperson begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Am 30. März 2021 wurde auf der Strecke zwischen U. und V. durch ein Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h (gemessene Geschwindigkeit 81 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) registriert. Das Fahrzeug war auf den Namen des Halters zugelassen und wurde von einer nicht identifizierten Person gefahren. Am 10. Mai 2021 erhielt der Halter einen Ordnungsbusse über 240 Schweizer Franken für diese Zuwiderhandlung. Da er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, erliess der Service des contraventions Genf am 30. Juli 2021 einen Strafbefehl gegen ihn.

Der Halter erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache und bestritt, Täter der Zuwiderhandlung zu sein. Am 25. Juli 2022 verurteilte ihn das Polizeigericht Genf wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von 240 Franken. Am 6. April 2023 bestätigte die Strafkammer für Berufung und Revision des Genfer Kassationsgerichts dieses Urteil und wies die Berufung des Halters ab.

Der Halter reichte daraufhin ein Strafrekurs beim Bundesgericht ein, beantragte seinen Freispruch und verlangte eine Entschädigung von 3’281.70 Franken für seine Verteidigungskosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen (OBG) die Verurteilung des Fahrzeughalters für eine von ihm nicht selbst begangene Zuwiderhandlung – hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung – zulässt. Diese Bestimmung sieht eine subsidiäre Haftung des Halters vor, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Die kantonale Instanz hatte jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Halter Täter der Zuwiderhandlung war, was die Verurteilung im Lichte des Schuldprinzips (nulla poena sine culpa) fragwürdig erscheinen lässt.

Art. 7 Abs. 5 OBG wurde vom Bundesgericht als verwaltungsrechtliche und nicht als strafrechtliche Massnahme ausgelegt. Diese Auslegung stützt sich auf folgende Argumente:

  • Gesetzeswortlaut: Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG sieht keine strafrechtliche Verurteilung des Halters vor, sondern lediglich dessen Verpflichtung zur Bezahlung der Busse bei einer nicht einem identifizierten Lenker zurechenbaren Zuwiderhandlung. Die Gesetzesmaterialien stützen keine strafrechtliche Auslegung dieser Bestimmung.
  • Schuldprinzip: Eine strafrechtliche Sanktion darf nur bei klar feststehender individueller Verantwortlichkeit verhängt werden. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die strafrechtliche Verantwortung nicht übertragen werden kann und dass die Haltereigenschaft allein nicht ausreicht, um eine persönliche Schuld zu begründen.
  • Verwaltungsrechtliche Natur der Massnahme: Art. 7 Abs. 5 OBG dient der effektiven Durchsetzung von Ordnungsbussen und der Verkehrssicherheit, stellt jedoch keine Strafe dar. Es handelt sich um eine subsidiäre verwaltungsrechtliche Haftung, die die Begleichung der Busse ermöglicht, wenn der Täter nicht…