Sachverhalt
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ist mit der Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) betraut. Der GAV FAR wurde durch Beschluss des Bundesrats vom 5. Juni 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR) und in der Folge mehrfach verlängert und angepasst.
Die [A. AG] , eine Personalverleiherin, vermittelte in den Jahren 2015 bis 2017 Arbeitnehmer an die [B. AG] , die im Bereich der Schadstoffsanierung tätig war. Die Stiftung FAR forderte die [A. AG] mit Klage vom 10. Mai 2022 zur Zahlung von FAR-Beiträgen für die Jahre 2015 bis 2017 auf, da die [B. AG] unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Die [A. AG] bestritt dies und argumentierte, die [B. AG] sei nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt, da ihre Tätigkeit nicht primär auf Bauwerke und Bauwerksteile ausgerichtet gewesen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Urteil vom 16. März 2023 ab.
Die Stiftung FAR erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlerhafte Auslegung der gesetzlichen Grundlagen zur Unterstellung unter den GAV FAR. Die [A. AG] beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hat. Die Frage, ob die [B. AG] unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, ist für die Beurteilung der Beitragspflicht der [A. AG] entscheidend, da diese gemäss Art. 20 Abs. 3 AVG nur dann FAR-Beiträge schuldet, wenn der Einsatzbetrieb des verliehenen Personals unter den Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt.
Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die [B. AG] im maßgeblichen Zeitraum nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, da ihre Tätigkeit nicht primär auf Bauwerke und Bauwerksteile ausgerichtet war. Das Bundesgericht bestätigt diese Feststellung und führt aus, dass die Stiftung FAR die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt. Da die Akten keine hinreichenden Beweise dafür enthalten, dass die [B. AG] unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, ist die Klage der Stiftung FAR abzuweisen.
Die Stiftung FAR macht geltend, die [B. AG] habe sich dem GAV FAR durch Anschluss gemäss Art. 356b OR unterstellt. Das Bundesgericht…