Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, vom 31. März 2014 bis 29. Mai 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz insgesamt 39 Einbrüche begangen zu haben, teils in Zusammenarbeit mit einem Mittäter. Der Gesamtwert der erbeuteten Deliktsgüter belief sich auf Fr. 490'568.80. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 10. November 2020 in 38 Fällen wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie in 27 Fällen wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. In einem weiteren Fall wurde das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mangels gültigen Strafantrags eingestellt, und in einem anderen Fall erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau hob am 29. November 2021 das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Es bestätigte die Einstellung des Verfahrens und den Freispruch in je einem Fall, sprach den Beschwerdeführer in weiteren Fällen vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch frei, verurteilte ihn jedoch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in den Dossiers 3, 15, 24, 36, 38, 42 und 44 sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in den Dossiers 3, 36, 38, 42 und 44 ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
Anträge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesgericht, die Freiheitsstrafe auf drei oder eventualiter vier Jahre zu reduzieren. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Relevante Feststellungen der Vorinstanzen:
- Mit DNA-Spuren wurden dem Beschwerdeführer sieben Einbrüche nachgewiesen. Er anerkannte die entsprechenden Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, woraufhin die Vorinstanz ihn deswegen verurteilte.
- Die Erstinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen weiterer Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche verurteilt, stützte sich dabei jedoch auf Aussagen eines Mittäters, die im getrennten Verfahren ohne Teilnahme des Beschwerdeführers gemacht worden waren. Der Mittäter konnte sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr an die Taten erinnern, weshalb der Beschwerdeführer von den betreffenden Vorwürfen freigesprochen wurde.
- Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, darunter in Deutschland wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (24 Monate Freiheitsstrafe), vorsätzlicher Körperverletzung (5 Monate) und gemeinschaftlich schweren Bandendiebstahls (109 Monate). Nach vorzeitiger Entlassung aus deutscher Haft im Jahr 2013 beging er bereits am 31. März 2014 in der Schweiz erneut Straftaten.
Erwägungen
Grundsätze der Strafzumessung und Ermessensspielraum der Vorinstanz:
Das Bundesgericht betont, dass die Strafzumessung grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz liegt. Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Der Vorinstanz steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, insbesondere bei der Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz muss die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhalten und ihre Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder milde ist.
Beurteilung der Strafzumessung durch die Vorinstanz:
Die Vorinstanz begründete die Freiheitsstrafe von 6 Jahren wie folgt
a) Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl: Die Vorinstanz qualifizierte die Tat als schwerstes Delikt und berücksichtigte die Gewerbsmässigkeit sowie die Bandenmässigkeit als verschuldenserhöhende Faktoren. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden aus und setzte eine Einsatzstrafe von 48 Monaten fest. Sie begründete dies mit der hohen Deliktssumme (über Fr. 200'000.--), dem emotionalen Wert der gestohlenen Gegenstände (Schmuck, Uhren) und der erheblichen Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, der trotz seiner Ausbildung als Maler und Arbeitserfahrung als Automechaniker die Einbrüche beging. Die Vorinstanz wertete die Einreise in die Schweiz ausschliesslich zur Begehung von Straftaten leicht verschuldenserhöhend.
b) Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch: Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund der Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um insgesamt 22 Monate. Bei den Sachbeschädigungen berücksichtigte sie den verursachten Schaden (bis zu Fr. 6'850.--) und das Verschulden als leicht bis knapp mittelschwer. Bei den Hausfriedensbrüchen differenzierte sie zwischen Einbrüchen in private Liegenschaften (mittelschweres Verschulden) und Kirchgemeindehäuser (leicht bis mittelschweres Verschulden) und berücksichtigte die erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Betroffenen.
c) Täterkomponenten: Die Vorinstanz berücksichtigte die…