Sachverhalt
Der tunesische Staatsangehörige der Beschwerdeführer (geb. 1992) reiste am 13. Februar 2020 in die Schweiz ein, um die Heirat mit der Schweizerin seiner Ehefrau (geb. 1974) vorzubereiten. Nach der Heirat am 16. Juni 2020 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Vom 8. September 2020 bis 8. Januar 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Nach einer weiteren Phase des Zusammenlebens kam es am 8. Juli 2021 zur definitiven und am 14. Juli 2021 zur gerichtlichen Trennung.
Das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) des Kantons Basel-Landschaft widerrief mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bis spätestens zum 10. März 2022 aus der Schweiz aus. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss Nr. 2022-1517 vom 18. Oktober 2022. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2023 abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte der Beschwerdeführer am 17. August 2023 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem verlangte er die Befreiung von Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 18. August 2023 zuerkannt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und sich gegen ein letztinstanzliches Urteil eines oberen kantonalen Gerichts richtet. Der Beschwerdeführer machte geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, und berief sich auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Damit erfüllte er die Anforderungen an die Geltendmachung eines potentiellen Bewilligungsanspruchs, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten konnte.
Sodann prüfte das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da er nicht persönlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur behaupteten psychischen Gewalt angehört worden sei. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar ein Mitwirkungsrecht umfasst, jedoch kein genereller Anspruch auf mündliche Anhörung besteht. Vielmehr kann die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung verzichten, wenn die Aktenlage und die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers eine solche entbehrlich machen. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz aufgrund der fehlenden konkreten Beweismittel und der allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung verzichten, ohne dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.
In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. Ein solcher setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer machte geltend, Opfer psychischer Gewalt geworden zu sein, und berief sich auf die damit verbundene Opfereigenschaft. Das Bundesgericht betonte, dass jede Form von häuslicher Gewalt, einschliesslich psychischer Gewalt, ernst zu nehmen ist. Allerdings muss die behauptete Gewalt konkret und nachvollziehbar dargelegt und mit geeigneten Beweismitteln untermauert werden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder konkrete Vorfälle noch ausreichende Beweise für die behauptete psychische Gewalt vorlegen.…