Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1995 in Nordmazedonien geborener Staatsangehöriger, heiratete am 21. Juli 2017 eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin am 19. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehe wurde am 3. Juni 2021 geschieden. Die Ehegemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre (19. Oktober 2017 bis 14. Mai 2020).
Am 28. Mai 2020 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, dass sich die Ehegatten getrennt hätten. Der Beschwerdeführer machte in der Folge eheliche Gewalt geltend und reichte beim Migrationsamt sowie später beim Zivilgericht Basel-Stadt entsprechende Eingaben ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte mit Verfügung vom 29. September 2021 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 11. Oktober 2023 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 20. November 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten war.
In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) hat. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtige persönliche Gründe kommen insbesondere Opfer ehelicher Gewalt oder eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland in Betracht (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Der Beschwerdeführer machte geltend, Opfer physischer und psychischer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel der Machtausübung umfasst und nicht jede einmalige tätliche Auseinandersetzung oder verbale Beschimpfung ausreicht. Der Beschwerdeführer musste die behauptete Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Er legte sechs undatierte Fotos vor, die angeblich Verletzungen durch die (Ex-)Ehefrau zeigen sollten. Die Vorinstanz würdigte diese Beweismittel jedoch als nicht ausreichend, da die Fotos teilweise nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten und die geschilderten Vorfälle nicht plausibel erschienen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich war und die behauptete Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde. Auch die…