Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Aktiengesellschaft mit statutarischem Sitz in Bern, reichte ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 trotz Mahnung der Veranlagungsbehörde des Kantons Bern (KSTV/BE) nicht ein. Daraufhin ergingen zwei Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2020, die der Steuerpflichtigen ordnungsgemäß eröffnet wurden. Die Steuerpflichtige leitete die Verfügungen an ihre Treuhänderin weiter, ohne jedoch innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist Einsprache zu erheben.
Erst am 5. Mai 2020 reichte die Steuerpflichtige über ihre Treuhänderin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein und reichte zugleich eine ausgefüllte Steuererklärung ein, was als sinngemäße Einsprache gewertet wurde. Die Veranlagungsbehörde trat auf die Einsprache nicht ein, woraufhin die Steuerpflichtige Beschwerde und Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern einreichte. Beide Rechtsmittel wurden mit Entscheiden vom 22. Oktober 2020 abgewiesen.
Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerden mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 abwies. Das Verwaltungsgericht begründete dies damit, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der Treuhänderin erst ab dem 5. Mai 2020 nachgewiesen sei und die Steuerpflichtige bis dahin keine eindeutige Willensäußerung zur Beauftragung der Treuhänderin abgegeben habe. Zudem sei die Steuerpflichtige nicht daran gehindert gewesen, selbst für eine rechtzeitige Einreichung der Einsprache zu sorgen oder die Treuhänderin auf den Stand der Arbeiten hinzuweisen. Die Treuhänderin habe ihrerseits ein Organisations- und Übernahmeverschulden getroffen, da sie die Steuerpflichtige nicht ausreichend informiert oder das Mandat abgelehnt habe. Ein vom Inselspital Bern ausgestelltes Schriftstück belege weder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des mandatsführenden Treuhänders noch dessen Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln oder eine Vertretung zu beauftragen. Auch die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe gehe aus dem Schriftstück nicht hervor. Elektronische Kommunikationsmittel hätten genutzt werden können, um die erforderlichen Instruktionen einzuholen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheißung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand. Die Steuerrekurskommission solle angewiesen werden, die amtliche Bewertung ab der Steuerperiode 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäß Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG und Art. 73 StHG erfüllt sind, soweit die Steuerpflichtige um die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist ersucht. Hingegen ist das weitere Rechtsbegehren, das auf die Vornahme einer neuen amtlichen Bewertung abzielt, unzulässig, da es sich um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG).
In der Sache prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht erfüllt seien. Dabei stützt es sich auf die Regelungen in Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG/BE, die inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Danach ist eine verspätete Rechtsvorkehr nur zu berücksichtigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und das Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wird (formelle Voraussetzung). Als Hinderungsgründe gelten namentlich Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe, nicht jedoch Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit.
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Covid-19-Pandemie als solche keine Schuldlosigkeit hinsichtlich der Fristversäumnis begründet. Die Steuerpflichtige hat nicht dargelegt, dass sie oder ihre Organe…