Sachverhalt

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer A. mit Urteil vom 13. Juni 2023 (ergänzt durch Nachtrag vom 29. Juni 2023) wegen verschiedener Delikte, darunter vorsätzliche Verursachung einer Explosion, Diebstahl, Urkundenfälschung, Betäubungsmitteldelikte und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, zu 64 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Landesverweisung von 14 Jahren. A. befand sich seit seiner Verhaftung am 5. Januar 2022 in Haft und seit dem 28. Juni 2022 im vorzeitigen Strafvollzug.

Im August 2024 reichte A. ein Gesuch um Vollzugslockerungen in Form von begleitetem Beziehungsurlaub ein, um seine Familie (Ehefrau, Eltern, Kinder und Enkelkinder) treffen zu können. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich leiteten dieses Gesuch am 19. August 2024 an die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich weiter, die sie als Verfahrensleitung für zuständig hielten. Der Präsident der II. Strafkammer trat mit Präsidialverfügung vom 9. September 2024 auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein.

A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Eventualiter verlangte er, das Obergericht zur Beurteilung des Gesuchs anzuweisen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zudem sollte die Eingabe der Bewährungs- und Vollzugsdienste aus den Akten entfernt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des A. und setzte sich mit der Frage auseinander, ob die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich für die Beurteilung von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Strafvollzug zuständig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Revision von Art. 236 StPO habe lediglich sprachliche Änderungen bewirkt und die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für Vollzugslockerungen bleibe bestehen. Die Vorinstanz hingegen stützte sich auf die revidierte Fassung von Art. 236 StPO und vertrat die Auffassung, dass die Zuständigkeit für Vollzugslockerungen nun bei den kantonalen Vollzugsbehörden liege.

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und führte aus, dass die Revision von Art. 236 StPO per 1. Januar 2024 eine materielle Änderung der Zuständigkeitsregelungen bewirkt habe. Gemäss der neuen Fassung darf die Verfahrensleitung den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug nur noch gewähren, wenn der Zweck der strafprozessualen Haft (z. B. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Zudem wurde die Zuständigkeit für Vollzugslockerungen von der Verfahrensleitung auf die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen, da diese über das erforderliche Fachwissen und die Erfahrung verfügen, um über Lockerungen zu entscheiden. Die kantonalen Behörden können vor einem Entscheid die Verfahrensleitung zur Stellungnahme auffordern.

Das Bundesgericht betonte, dass die neue Regelung darauf abzielt, die unterschiedlichen Vollzugsregime (für verurteilte Straftäter und für beschuldigte Personen) klar zu trennen. Während der vorzeitige Vollzug unter altem Recht noch unter der Aufsicht der Verfahrensleitung stand, untersteht der Beschuldigte nach Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime der kantonalen Behörden. Dies gilt auch für Vollzugslockerungen, die nunmehr nach kantonalem Recht zu beurteilen sind.

Das Bundesgericht stellte zudem…