Sachverhalt

Parteien und Verfahrensbeteiligte:

Die Beschwerdeführenden sind

  • die Erbengemeinschaft des [A.A.] und der [B.A.] sel., bestehend aus [C.A.] und [D.A.] (Beschwerdeführende 1, Verfahren 1C_588/2023),
  • die [E. AG] (Beschwerdeführerin 2, Verfahren 1C_593/2023),
  • [F.F.] (Beschwerdeführer 3, Verfahren 1C_602/2023).

    Die Beschwerdegegner sind

    • die Gemeinde Rickenbach, vertreten durch den Gemeinderat,
    • der Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD).

    Sachverhalt:

    Die Gemeinde Rickenbach umfasst die Ortsteile Rickenbach und Pfeffikon, die 2013 fusioniert haben. Die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung Rickenbach wurde 2011 beschlossen und 2012 vom Regierungsrat genehmigt. Der Zonenplan Siedlung Pfeffikon datiert von 1995 (genehmigt 1996).

    Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte das BUWD der Gemeinde mit, dass sie aufgrund ihrer Bauzonenüberkapazität als Rückzonungsgemeinde gelte. Am 8. November 2018 wurden die massgebenden Kriterien für Rückzonungen bekannt gegeben. Die Gemeinde erstellte einen Bericht und reichte im Juni 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung zur Vorprüfung ein. Der BUWD stellte eine rechnerische Überkapazität von 18 ha fest, wobei die Summe der Rückzonungsflächen 2,98 ha betrug.

    An der Gemeindeversammlung vom 27. September 2021 hiessen die Stimmberechtigten zahlreiche Einsprachen gut und beliessen mehrere Grundstücke in der Bauzone, während andere (u.a. die Parzellen Nr. 100, 128, 173, 174 und 1072) einer Nichtbauzone zugewiesen wurden. Gegen diesen Beschluss erhob u.a. [F.F.] , Eigentümer der Parzelle Nr. 174, Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser genehmigte mit Entscheid vom 28. Juni 2022 die Teilzonenplanänderung und ordnete die Rückzonung mehrerer Grundstücke in die Landwirtschaftszone an. Die Beschwerde von [F.F.] wurde abgewiesen.

    Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerden am 26. September 2023 abwies. Gegen diese Urteile erhoben die Beschwerdeführenden am 2.–9. November 2023 Beschwerde beim Bundesgericht.

    Anträge der Beschwerdeführenden:

    Beschwerdeführende 1 (1C_588/2023): Aufhebung des Genehmigungsentscheids des Regierungsrats und des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 27. September 2021. Eventualiter Aufhebung nur der Rückzonung der Parzelle Nr. 373.

    Beschwerdeführerin 2 (1C_593/2023): Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und Rückweisung an das Kantonsgericht oder den Regierungsrat.

    Beschwerdeführer 3 (1C_602/2023): Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und Nichtgenehmigung der Teilrevision der Ortsplanung (mit Ausnahme der Festlegung der Gewässerräume), verbunden mit einer Behandlung im Rahmen der Gesamtrevision.

    Erwägungen

    Zulässigkeit der Beschwerden:

    Die Beschwerden sind zulässig, da die Beschwerdeführenden als Eigentümer der rückgezonten Grundstücke ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide haben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden wurden fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Bundesrecht kann von Amtes wegen geprüft werden (Art. 106 Abs. 1 BGG), während Grundrechte nur bei entsprechender Rüge und Begründung zu prüfen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).

    Kantonale Rückzonungsstrategie und ihre Rechtsgrundlagen:

    Gemäss Art. 15 RPG müssen Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Der Kanton Luzern hat im kantonalen Richtplan (KRP2015) und in der Rückzonungsstrategie konkrete Kriterien für Rückzonungen festgelegt. Die Gemeinde Rickenbach wurde als Rückzonungsgemeinde eingestuft, da sie eine rechnerische Überkapazität von 18 ha aufweist. Die Rückzonungsflächen umfassen knapp 3 ha und wurden nach einheitlichen Kriterien (z.B. unüberbaute Lage, Erschliessung, ÖV-Anbindung, Bebaubarkeit) identifiziert.

    Zulässigkeit der Teilrevision und Koordination mit der Gesamtrevision:

    Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Rückzonungen seien in einer vorgezogenen Teilrevision beschlossen worden, obwohl eine Gesamtrevision der Ortsplanung bevorstehe. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Teilrevision zulässig ist, sofern sie räumlich und thematisch klar abgegrenzt ist und keine Präjudizierung der Gesamtrevision bewirkt. Vorliegend beschränkte sich die Teilrevision auf die Rückzonung unüberbaueter, peripher gelegener Parzellen, die die kantonalen Kriterien erfüllten. Eine Präjudizierung der Gesamtrevision ist nicht ersichtlich, da die Teilrevision nur einen ersten Schritt zur Redimensionierung der Bauzonen darstellt. Die Gemeinde hat zudem vertretbare Gründe für das etappierte Vorgehen vorgebracht, insbesondere den Widerstand gegen Rückzonungen und die Gefahr einer Verzögerung der Gesamtrevision.

    Berücksichtigung ausserkantonaler Bezüge und Gleichbehandlungsgrundsatz:

    Die Beschwerdeführenden rügen, die ausserkantonalen Bezüge des Ortsteils Pfeffikon zum Kanton Aargau seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonalen und kommunalen Instanzen die Nähe zu den Aargauer Gemeinden Reinach und Menziken durchaus erkannt und eine Siedlungsentwicklung nur im Ortskern von Pfeffikon für zweckmässig erachtet haben. Dies entspricht dem raumplanerischen Konzentrationsprinzip (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG).

    Die Rüge einer unzulässigen Ungleichbehandlung wird ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführenden können sich nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, da die Rückzonungskriterien sachlich begründet und nicht willkürlich angewendet wurden. Die Nichtrückzonung anderer Parzellen (z.B. Nr. 375) ist auf spezifische Umstände (z.B. rechtskräftige…