Sachverhalt
Die [A. AG] , eine Gesellschaft mit Sitz in [U.] /OW, bezweckt Logistikdienstleistungen im Bereich Getreide- und Rohstoffhandel sowie Beratungs-, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte. Sie wurde am 12. Dezember 2013 gegründet, wobei eine Sachübernahme der Transportgeschäfte der [C. AG] (CHE-106.261.663) zum Preis von maximal CHF 2'000'000.- geplant war. Hauptaktionär und Verwaltungsratsmitglied war zunächst [D.] . Die [C. AG] wurde 1988 in Genf gegründet und verlegte 2013 ihren Sitz nach [U.] /OW. Sie handelte mit Getreiden und Rohstoffen sowie erbrachte Beratungs- und Finanzdienstleistungen. Der Verwaltungsrat bestand aus [E.] (Präsident) und [F.] (Vizepräsidentin).
Am 30. November/4. Dezember 2013 verkaufte [E.] 30 % der Aktien der [C. AG] an [D.] für CHF 9'000'000.-, finanziert durch ein Darlehen von [E.] . Am 13. Dezember 2013 erwarb die [A. AG] das Transportgeschäft der [C. AG] für CHF 1'850'000.-, ebenfalls durch ein Darlehen finanziert. Gleichzeitig kaufte die [C. AG] von [D.] 30 % ihrer eigenen Aktien für CHF 1.- zurück. Zudem schloss die [C. AG] mit der [G. AG] (gegründet von [D.] zur Erbringung von Managementdienstleistungen) einen Managementvertrag über monatliche Zahlungen von CHF 50'000.- ab.
Am 19. Dezember 2013 brachte [D.] 100 % der Aktien der [G. AG] zum Preis von CHF 5'050'000.- (bewertet nach der DCF-Methode) in die [A. AG] ein, ebenfalls durch ein Darlehen finanziert. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden qualifizierte in der Veranlagung 2013 ein Darlehen von CHF 5'050'000.- als verdecktes Eigenkapital und setzte das steuerbare Kapital auf CHF 2'444'000.- fest. Zudem betrachtete sie die Aktien der [G. AG] als Non-Valeur (Verkehrswert CHF 112'000.-) und forderte eine erfolgsneutrale Behandlung von Abschreibungen.
Per 12. Dezember 2014 verlegten die [A. AG] , die [C. AG] und die [G. AG] ihren Sitz nach [W.] /SZ. Am 23. November 2015 verkaufte [D.] 50 % der Aktien der [A. AG] an die [C. AG] für CHF 2'400'000.-, wobei CHF 2'150'000.- durch Verrechnung mit einem Darlehen von [E.] beglichen wurden. [E.] übernahm zudem die Verwaltungsratsmandate bei der [G. AG] und der [A. AG] .
Die [A. AG] gewährte der [I.] Limited (Ghana, 50 %-ige Tochtergesellschaft) im Jahr 2016 Darlehen von insgesamt CHF 215'000.-. Die [I.] Limited war bereits seit Februar 2016 überschuldet. In ihrer Steuererklärung 2016 deklarierte die [A. AG] einen steuerbaren Reingewinn von CHF 47'233.- und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 271'057.-. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz veranlagte für 2016 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 5'202'900.- und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 271'000.-, wobei sie Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der [G. AG] (CHF 4'937'999.-) und auf dem Darlehen an die [I.] Limited (CHF 217'700.-) aufrechnete. Die [A. AG] erhob Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Aufrechnungen. Die Kantonale Steuerkommission des Kantons Schwyz gab der Einsprache teilweise statt und berücksichtigte den Steueraufwand als Aufwand bzw. als Minusreserve. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. Die [A. AG] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die formellen Rügen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die mündliche Anhörung vom 16. September 2019 nicht protokolliert worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass weder das Bundesrecht noch das harmonisierte kantonale Steuerrecht einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Einspracheverfahren vorsehe. Zudem sei die Protokollierungspflicht abhängig von den Umständen des Einzelfalls und habe hier keinen neuen relevanten Sachvortrag der Beschwerdeführerin erfordert. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.
In materieller Hinsicht beanstandete die Beschwerdeführerin die steuerliche Behandlung der Wertberichtigung auf der Beteiligung an der [G. AG] und des Darlehens an die [I.] Limited. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beteiligung an der [G. AG] bereits zum Zeitpunkt der Einbringung einen Verkehrswert von lediglich CHF 112'000.- aufwies und damit einen Non-Valeur darstellte. Die Vorinstanz hatte die Bewertung nach der Substanzwertmethode vorgenommen, was das Bundesgericht angesichts der fehlenden Ertragskraft der Gesellschaft und der Unsicherheit der vertraglichen Zahlungen als vertretbar erachtete. Die DCF-Methode wurde zu Recht abgelehnt,…