Sachverhalt
Die türkische Staatsangehörige die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2021 in die Schweiz ein und heiratete im November 2021 den Schweizer Bürger den (Ex-)Ehemann. Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2022 teilte der (Ex-)Ehemann dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juni 2023 bewilligte das Bezirksgericht Dielsdorf den Eheleuten das Getrenntleben und nahm davon Vermerk, dass sie bereits seit Ende November 2022 getrennt lebten.
Mit Verfügung vom 16. April 2024 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ab. Gegen diesen Entscheid erhob sie kantonale Rechtsmittel, die jedoch erfolglos blieben (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025).
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter beantragte sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um ihre vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Das Abteilungspräsidium erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin einen aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleiteten Bewilligungsanspruch geltend machte, war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen nach Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG waren ebenfalls erfüllt, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat.
Der Streitgegenstand betraf die Frage, ob die kantonalen Instanzen der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hatten, nachdem sie sich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt hatte. Unbestritten war, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheiden musste. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG und machte geltend, ihr (Ex-)Ehemann habe sie unter enormen psychischen Druck gesetzt, was eine Form der ehelichen Gewalt darstelle. Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei äusserst prekär, und es sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr dorthin als bereits zweimal geschiedene Frau und westlich orientierte Person von der zunehmend konservativen türkischen Gesellschaft sozial isoliert würde.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt relevant ist, sofern sie systematisch und von einer gewissen Konstanz oder Intensität ist. Psychische oder sozio-ökonomische Druckausübung kann einen nachehelichen Härtefall begründen, wenn die psychische Integrität der betroffenen Person schwer beeinträchtigt würde und von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz…