Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste 2007 mit seiner Familie in die Schweiz ein und erhielt 2012 eine Härtefallbewilligung. Im Jahr 2017 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeit und eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu 19 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2019 verurteilte ihn das Landgericht Innsbruck (Österreich) wegen mehrfacher Schlepperei zu 21 Monaten Freiheitsstrafe. Daraufhin widerrief das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bestätigte diese Verfügung im Juni 2022, ordnete jedoch an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen, da die Ausreise nach Afghanistan unzumutbar sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte die Aufenthaltsbeendigung mit Urteil vom 9. Mai 2023. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Sachverhalt im Einzelnen:

  • Der Beschwerdeführer lebt seit über 15 Jahren rechtmäßig in der Schweiz und hat sich wirtschaftlich sowie sprachlich integriert. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder verfügen ebenfalls über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
  • Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (2017 in der Schweiz und 2019 in Österreich) wurden als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) anerkannt.
  • Das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit stellte 2022 fest, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzumutbar sei, und ordnete die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM an. Das SEM empfahl jedoch, die Wegweisung als zumutbar zu betrachten, da keine ausreichenden Begünstigungsfaktoren für eine Rückkehr nach Afghanistan vorlägen.
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Rückkehrrisiken nach Afghanistan nicht und bestätigte die Aufenthaltsbeendigung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Da sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) beruft und sich seit über zehn Jahren rechtmäßig in der Schweiz aufhält, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erfüllt zudem die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Verhältnismäßigkeitsprüfung der Aufenthaltsbeendigung:

Die Aufenthaltsbeendigung muss verhältnismäßig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Prüfung sind die individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung abzuwägen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Art und Schwere der begangenen Straftaten (mehrfache Schlepperei, Verurteilung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe),
  • Aufenthaltsdauer in der Schweiz (15 Jahre),
  • Verhalten des Beschwerdeführers seit den Straftaten (keine neuerlichen Delikte seit März 2019, aber fehlende positive Legalprognose aufgrund früherer Verurteilungen),
  • soziale, kulturelle und…