Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2021 bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an und begründete dies mit dem Verdacht auf Post-Covid. Die IV-Stelle Bern leitete ein Abklärungsverfahren ein, insbesondere unter Beizug der Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), die ein internistisch-psychiatrisches Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG Bern vom 3. Oktober 2022 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2022 in Auftrag gegeben hatte. Gestützt auf diese Gutachten verfügte die IV-Stelle Bern am 9. Dezember 2022 die Ablehnung des Rentenbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Mai 2023 ab. Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte vor, darunter einen Bericht des Spitals [B.] vom 24. März 2023. Die Beschwerdeführerin reichte zudem später einen Austrittsbericht der Klinik [D.] vom 30. August 2023 sowie einen Bericht der Frau Dr. med. [C.] vom 8. Juni 2023 nach.

Hauptstreitpunkt: Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanzen zu Unrecht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und damit ihren Anspruch auf Invalidenrente abgelehnt hätten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache. Das Bundesgericht prüfte jedoch, ob der Antrag nach Treu und Glauben als Sachantrag auszulegen ist. Da aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervorging, dass die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs anstrebt, wurde auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1).

2. Prüfungsumfang und intertemporales Recht:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Einhaltung des Bundesrechts (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich jedoch auf die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann diesen jedoch von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin meldete ihren Anspruch im August 2021 an. Da Leistungen frühestens ab Februar 2022 hätten ausgerichtet werden können (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist für die Beurteilung des Anspruchs das seit dem 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht (Weiterentwicklung der IV, WEIV) anwendbar. Die Vorinstanz wandte die neuen Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG korrekt an.

3. Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG:

Die Beschwerdeführerin rügte formelle und inhaltliche Mängel des Gutachtens der SMAB AG vom 3. Oktober 2022 (samt Ergänzung vom 15. November 2022), das die IV-Stelle Bern und das kantonale Gericht als Entscheidgrundlage herangezogen hatten. Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Gutachten, das im Auftrag eines privaten Krankentaggeldversicherers erstellt wurde, nicht von vornherein weniger Beweiskraft hat als ein Gutachten nach Art. 44 ATSG. Allerdings sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit einer solchen Expertise, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin hatte im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Sie erhob weder konkrete Ergänzungsfragen noch trug sie personenbezogene Einwände gegen die Gutachter vor. Ein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse oder Tonaufnahmen bestand nicht, da diese nicht nach Art. 44 Abs. 6 ATSG erstellt wurden. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten korrekt und stellte keine formellen Mängel fest.

4. Inhaltliche Einwendungen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin beanstandete das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. [E.] sowie die Nichtberücksichtigung eines Fibromyalgiesyndroms. Das Bundesgericht verwies auf die verbindlichen Feststellungen der…