Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin [A.B.] (geb. 1976) und der Beschwerdegegner [C.B.] (geb. 1969) waren seit 2013 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter [D.B.] (geb. 2013). Nach dem Auszug des Beschwerdegegners aus der ehelichen Wohnung im Juli 2015 erging am 18. September 2015 ein Eheschutzentscheid, der [D.B.] unter die Obhut der Mutter stellte, das väterliche Besuchsrecht regelte und monatliche Alimente von Fr. 850.-- festlegte. Im August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich (Verdacht sexueller Übergriffe des Vaters) ordnete die KESB Zürich im August 2017 ein begleitetes Besuchsrecht an. Eine Strafuntersuchung wurde im Juni 2018 eingestellt.

Im Januar 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Nach einer Einigung der Parteien im Juni 2018 wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, das im Juni 2019 vorlag. Im Juni 2019 einigten sich die Parteien auf unbegleitete Kontakte, die in vier Phasen ausgeweitet werden sollten. Im Oktober 2019 beantragte der Beschwerdegegner erneut eine Abänderung der Massnahmen. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch mit Urteil vom 10. Dezember 2020 ab und fällte das Scheidungsurteil. [D.B.] wurde unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt (mit Vorbehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einem allfälligen Wegzug ins Ausland). Der Beschwerdegegner erhielt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und mittwochs, das später auf Übernachtungen ausgeweitet werden sollte. Die Mutter wurde strafbewehrt angewiesen, [D.B.] zu den Besuchszeiten herauszugeben.

Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und beantragte, Übernachtungen beim Beschwerdegegner zu vermeiden und das Besuchsrecht auf regelmässige Besuche ohne Übernachtungen zu beschränken. Der Beschwerdegegner erhob Anschlussberufung und verlangte eine Ausweitung der Wochenendbesuche auf Freitagabend. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die erstinstanzliche Regelung auf und bestimmte in seinem Urteil vom 19. April 2023, dass Übernachtungen beim Beschwerdegegner frühestens ab August 2023 (Mittwoch) und ab November 2023 (Wochenende) eingeführt werden sollten. Die strafbewehrte Weisung an die Beschwerdeführerin, [D.B.] zu den Besuchszeiten herauszugeben, wurde bestätigt.

Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie machte geltend, dass die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen das Kindeswohl gefährde, da [D.B.] Übernachtungen beim Beschwerdegegner strikt ablehne und diesbezüglich urteilsfähig sei. Zudem rügte sie die strafbewehrte Weisung als unverhältnismässig. Das Bundesgericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und lehnte weitere prozessuale Gesuche (z.B. Bestellung eines Kinderanwalts) ab.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Die Beschwerde betrifft die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Vater und der minderjährigen Tochter sowie die damit verbundene strafbewehrte Weisung an die Mutter. Diese Regelung ist eine Zivilsache ohne Vermögenswert, sodass kein Streitwerterfordernis besteht (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das Obergericht als letzte kantonale Instanz hat mit seinem Urteil vom 19. April 2023 abschliessend entschieden, sodass die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 100 BGG). Die Beschwerdeführerin ist in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Soweit sie die Prozesskostenentscheidung der Vorinstanz anfechtet, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), sodass insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Antrag auf Bestellung eines Kinderanwalts ist gegenstandslos, da bereits das Obergericht eine Kindesvertretung eingesetzt hat.

2. Prüfungsmassstab und Ermessensausübung:

Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide der Vorinstanz nur, wenn diese grundlos von anerkannten Grundsätzen abweichen, rechtserhebliche Umstände ausser Acht lassen oder zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Beim Entscheid über den persönlichen Verkehr ist das Obergericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin muss konkrete Rügen erheben, die plausibel darlegen, welche Rechte oder Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

3. Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen:

Das Obergericht hat die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen damit begründet, dass [D.B.] im Primarschulalter sei und Übernachtungen in diesem Alter üblich seien, sofern keine konkreten Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Vorwurf sexueller Übergriffe habe sich als unbegründet erwiesen und könne daher keine Einschränkung des Kontaktrechts rechtfertigen. Das psychologische Gutachten von 2019 enthalte keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz betont, dass die Entscheidung auf einer Prognose beruhe und eine spätere Korrektur nicht ausgeschlossen sei. Sie argumentiert, dass eine Ausdehnung des Kontakts das Kindeswohl fördere, da eine spätere Erweiterung weniger wahrscheinlich sei, wenn sie heute angeordnet werde. Zudem würde die Beschwerdeführerin im Falle einer späteren Erweiterung die Rolle der Abänderungsklägerin einnehmen müssen, während bei einer heutigen Anordnung die Initiative beim Beschwerdegegner läge. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Empfehlung des Therapeuten Dr. med. [E.] , der eine Vorbereitungszeit von bis zu einem halben Jahr für Übernachtungen als angemessen erachtet.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 273 und 307 ZGB und macht geltend, dass [D.B.] Übernachtungen beim Beschwerdegegner strikt ablehne und diesbezüglich urteilsfähig sei. Sie verweist auf die konstante und autonome Willensäusserung des Kindes, das sich seit Jahren gegen Übernachtungen ausspreche. Das Obergericht habe diesen Willen nicht ausreichend gewichtet und sei daher in Willkür verfallen. Zudem sei die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners eingeschränkt, da er sich nicht um eine Vertrauensbildung bemüht und die gerichtlichen Anordnungen eigenwillig ignoriert habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ohne eine behutsame Annäherung Übernachtungen nicht in Frage kommen könnten.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Wille des Kindes zwar ein wichtiges Kriterium bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist, jedoch nicht allein ausschlaggebend sein kann (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Ein urteilsfähiges Kind kann zwar seinen Willen äussern, doch darf dieser nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder ab dem zwölften Altersjahr in der Regel urteilsfähig sind (Urteil 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 6.1). [D.B.] war zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids neun Jahre und acht Monate alt und damit noch nicht als urteilsfähig anzusehen. Zudem hat das Obergericht keine eigenständigen…