Sachverhalt
Parteien und Verfahrensbeteiligte:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer (Beschwerdeführerin) focht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I vom 6. April 2022 (A-4191/2020, A-4193/2020) an, welches die Einspracheentscheide der ESTV vom 19. Juni 2020 teilweise aufhob und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.
Gegenstand der Beschwerde: Mehrwertsteuerliche Behandlung von Vorsteuerabzügen für den Erwerb und die Einfuhr von zehn Fahrzeugen sowie Fahrzeugersatzteilen in den Steuerperioden 2012 bis 2016. Die ESTV machte geltend, die Fahrzeuge seien dem nicht-unternehmerischen Bereich der [A. AG] (Steuerpflichtige, Beschwerdegegnerin) zuzuordnen, weshalb die Vorsteuerabzüge rückgängig zu machen seien. Die Steuerpflichtige bestritt dies und argumentierte, die Fahrzeuge seien für unternehmerische Zwecke bestimmt.
Sachverhaltsdarstellung:
Die Steuerpflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Gesellschaftszweck unter anderem die Konstruktion, Herstellung und der Vertrieb von feinmechanischen und elektronischen Apparaten sowie der Handel und die Verwaltung von Immobilien umfasst. Sie ist im Mehrwertsteuerregister eingetragen und hat für ihre Mietumsätze optiert. Zum Zeitpunkt des Verfahrensbescheids (31. Dezember 2016) befanden sich zehn Fahrzeuge im Eigentum der Steuerpflichtigen, deren Haltereintragungen teilweise auf den Geschäftsführer oder dessen Vater lauteten. Die Fahrzeuge wurden teilweise bei Messen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt.
Die ESTV führte 2017 eine Kontrolle durch und forderte mit Einschätzungsmitteilung vom 6. April 2017 sowie zwei Korrekturen vom 14. Juni 2017 Vorsteuerabzüge in Höhe von insgesamt Fr. 115'803.-- zurück, da die Fahrzeuge dem nicht-unternehmerischen Bereich zugeordnet wurden. Die Steuerpflichtige bestritt diese Verfügungen. Die ESTV reduzierte die Nachforderung mit Verfügungen vom 11. Januar 2019 auf Fr. 40'504.-- (Steuerperioden 2012–2015) bzw. Fr. 18'711.-- (Steuerperiode 2016) und berücksichtigte dabei Privatanteile sowie das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Fahrzeuge an den Geschäftsführer und dessen Vater. Die Einspracheentscheide der ESTV vom 19. Juni 2020 wurden von der Steuerpflichtigen angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und hob die Einspracheentscheide teilweise auf, indem es feststellte, dass drei der zehn Fahrzeuge nicht dem Geschäftsführer oder dessen Vater zur privaten Nutzung überlassen worden seien. Für die verbleibenden sieben Fahrzeuge wurde die ESTV angewiesen, die Berechnung des Mietentgelts für das Zurverfügungstellen zu korrigieren, da die Schätzung nicht pflichtgemäss erfolgt sei.
Erwägungen
1. Prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde der ESTV gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert, da er über eine rein technische Umsetzung hinausging und materiellrechtliche Vorgaben enthielt. Dies führte zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die ESTV, weshalb die Beschwerde zulässig war. Zudem wurde die Steuerpflichtige als Beschwerdegegnerin zugelassen, um ihre Anträge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG zu stellen, da sie nicht selbst Beschwerde erhoben hatte.
2. Sachverhaltskorrektur durch das Bundesgericht:
Das Bundesgericht korrigierte den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass alle zehn Fahrzeuge dem Geschäftsführer und dessen Vater tatsächlich privat zur Verfügung gestellt wurden. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich nur sieben Fahrzeuge berücksichtigt, obwohl die Haltereintragungen sowie weitere Indizien (z.B. Lagerung der Fahrzeuge beim Geschäftsführer, fehlende Nutzung im unternehmerischen Bereich) auf eine private Nutzung aller Fahrzeuge hindeuteten. Die Schätzung der Anzahl verkaufter Fahrzeuge (fünfzehn statt einer) wurde ebenfalls korrigiert, da die Akten eindeutig nur einen Verkauf im relevanten Zeitraum auswiesen.
3. Qualifizierung der Tätigkeit der Steuerpflichtigen als Sammler- und nicht als Händlertätigkeit:
Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass die Steuerpflichtige keine mehrwertsteuerlich relevante Händlertätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG ausübte. Die Tätigkeit des Geschäftsführers als Sammler von Fahrzeug-Raritäten (insbesondere Oldtimer) wurde als nicht nachhaltig und nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet qualifiziert. Die gelegentlichen Verkäufe (insbesondere einer Fahrzeug-Rarität im relevanten Zeitraum) reichten nicht aus, um eine unternehmerische Tätigkeit zu begründen. Vielmehr handelte es sich um eine Sammler-Tätigkeit, bei der die Fahrzeuge dem…