Sachverhalt

Der FC [A.] (Beschwerdeführer), ein Schweizer Fussballverein, nahm in der Saison 2022/2023 mit seiner 1. Herrenmannschaft an der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) teil. Die Erste Liga des SFV (Beschwerdegegnerin), eine Abteilung des SFV mit eigener Rechtspersönlichkeit, organisiert diese Spielklasse als vierthöchste Liga im Schweizer Fussball.

Am xxx bestritt der FC [A.] ein Meisterschaftsspiel gegen den Fussballverein [B.] in [U.] , das mit 2:0 für [B.] endete. Der FC [A.] beanstandete, dass [B.] zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler eingesetzt habe, konkret fünf Spieler ([D.] , [E.] , [F.] , [G.] und [H.] ), die nicht über den Status als Home Trained Players (HTP) verfügten. Zudem war umstritten, ob der Spieler [C.] (Ausländer) den HTP-Status besass. Die relevanten Bestimmungen finden sich in den Artikeln 168 und 170 des Wettspielreglements des SFV (SFV WR).

Am 11. Oktober 2022 beantragte der FC [A.] beim Komitee der Ersten Liga die Annullierung des Spielresultats und eine Wertung als 3:0-Sieg für sich. Das Komitee wies den Antrag mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ab. Der FC [A.] focht diesen Entscheid bei der Rekurskommission der Ersten Liga an, die den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2022 ebenfalls abwies.

Der FC [A.] erhob daraufhin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Rekurskommission. Nach mehreren Verzögerungen wegen Terminabstimmungen fand am 3. Mai 2023 in Zürich eine mündliche Verhandlung statt. Der Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas wies die Berufung mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 ab. Er begründete dies damit, dass kein Verstoss gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR vorliege, da der Spieler [I.] nicht eingesetzt worden sei und der Spieler [C.] – wenn auch fehlerhaft – im relevanten Zeitpunkt über den HTP-Status verfügt habe.

Der FC [A.] erhob gegen diesen Schiedsspruch beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Annullierung des Spielresultats und eine Wertung als 3:0-Sieg. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache an das TAS. Zudem beantragte er die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von ihm im Kanton Bern erhobenen Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. Juni 2023 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerde gegen den Schiedsspruch des TAS ist nach Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG zulässig, da es sich um einen nationalen Schiedsspruch handelt und die Parteien ihren Sitz in der Schweiz hatten. Die Beschwerde ist jedoch rein kassatorisch, sodass das Bundesgericht den Schiedsspruch nur aufheben, nicht aber in der Sache selbst entscheiden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an das TAS ist zulässig, während sein Begehren auf Sachentscheidung unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien und des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO). Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren dem verfassungsrechtlichen Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV entspricht. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern und ihre Rechtsstandpunkte zu vertreten. Eine Gehörsverletzung liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag vom 28. April 2023 stellen konnte und die mündliche Verhandlung trotz seiner Begründung (schwere Erkrankung des Präsidenten) durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, dass er sich nicht durch andere Vertreter hätte vertreten lassen können. Zudem bestätigten die Parteien zu Beginn und Ende der Verhandlung, dass ihnen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer macht zudem Willkür (Art. 393 lit. e ZPO) geltend, insbesondere weil der Schiedsspruch angeblich auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruhe oder eine offensichtliche Verletzung des Rechts darstelle. Das Bundesgericht präzisiert, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung nur bei Verletzung des materiellen Rechts vorliegt, nicht jedoch bei Verfahrensfehlern, es sei denn, diese verletzen den verfahrensrechtlichen Ordre public. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür aufzuzeigen:

  • Der Einzelschiedsrichter hat sich mit dem Entscheid der Rekurskommission auseinandergesetzt und den angefochtenen Entscheid korrekt bestätigt. Die Behauptung, der Schiedsspruch beziehe sich nur auf den Entscheid des Komitees und nicht auf den der Rekurskommission, ist haltlos.
  • Die Rüge, die Satzungsverletzung der Ersten…