Sachverhalt
Die thailändische Staatsangehörige die Beschwerdeführerin heiratete am 12. Februar 2013 den Schweizer Bürger der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin verblieb in Thailand bei ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter die Tochter (geboren 1999/2000), für die sie das Sorgerecht innehatte. Die Ehegatten lebten über Jahre hinweg getrennt, pflegten jedoch durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel ihre Beziehung. Am 27. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 abgelehnt. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 11. März 2021), ebenso die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 15. Dezember 2021).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2022 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Anweisung an das Migrationsamt, der Beschwerdeführerin die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sowie das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Bewilligungen nur zulässig ist, wenn Bundesrecht oder Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer machten einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG geltend, was eine materielle Prüfung ermöglichte. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten war.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) sowie eine unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht führte aus, dass das rechtliche Gehör nicht erfordert, dass sich die Begründung mit jedem Parteivorbringen ausdrücklich auseinandersetzt. Es genügt, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass die Betroffenen die Tragweite des Entscheids nachvollziehen und diesen an eine höhere Instanz weiterziehen können. Die Vorinstanz hatte dargelegt, weshalb sie den Nachzug der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist insbesondere im Lichte von Art. 8 EMRK verweigerte. Die formellen Rügen erwiesen sich daher als unbegründet.
In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt waren. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch muss jedoch gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall war die Frist bereits seit über zwei Jahren abgelaufen, sodass sich die Beschwerdeführer auf das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG berufen mussten.
Das Bundesgericht betonte, dass der nachträgliche Familiennachzug die Ausnahme bleiben soll und die Bewilligung nur erteilt wird, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Anspruch auf…