Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdegegner [L.] , Landwirt mit einem Betrieb in der Landwirtschaftszone von Murten (Kanton Freiburg), reichte am 26. November 2018 ein Baugesuch für den Neubau eines Geflügelmaststalls für 9'000 Poulets (zusätzlich zu einem bestehenden Stall für 4'500 Poulets) ein. Gegen das Vorhaben wurden mehrere Einsprachen aus der Nachbarschaft erhoben. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg (RUBD, heute RIMU) erteilte am 11. November 2019 eine Sonderbewilligung unter Auflagen, und das Oberamt des Seebezirks erteilte am 23. Dezember 2020 die Baubewilligung. Die Einsprechenden erhoben am 26. und 29. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, das die Beschwerden am 10. Januar 2022 abwies. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht.

Sachverhalt und Streitgegenstand:

Der Streit betrifft die Zonenkonformität des Vorhabens in der Landwirtschaftszone sowie die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften, insbesondere der Mindestabstände für Geruchsimmissionen zu bewohnten Zonen. Die Beschwerdeführenden rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unzureichende Prüfung der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV, die Nichteinhaltung der Mindestabstände für Geruchsimmissionen sowie die ungenügende Interessenabwägung bei der Standortwahl. Der Beschwerdegegner hält an der Bewilligung fest und bietet an, eine Abluftreinigungsanlage (Biowäscher) einzubauen, um die Immissionen zu reduzieren.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen vorschneller Erteilung der Sonderbewilligung wird geprüft, wobei das Bundesgericht eine Heilung im kantonsgerichtlichen Verfahren annimmt. Die Rüge einer zu kurzen Replikfrist wird mangels ausreichender Begründung nicht berücksichtigt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. Zonenkonformität des Vorhabens:

Das Bundesgericht prüft, ob der Neubau des Geflügelmaststalls als innere Aufstockung gemäss Art. 36 RPV in der Landwirtschaftszone zulässig ist. Die Berechnungen des Amts für Landwirtschaft (LwA) zur Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzbilanz werden als ausreichend begründet erachtet, da die Beschwerdeführenden Zugang zu den relevanten Formularen und Stellungnahmen hatten. Die Voraussetzungen für die innere Aufstockung sind damit erfüllt, sodass das Vorhaben zonenkonform ist.

3. Standortwahl und Interessenabwägung:

Das Kantonsgericht hat die Standortwahl des Beschwerdegegners als notwendig erachtet, da der Neubau auf dem Hauptgrundstück des Betriebs erfolgt und die Bewirtschaftung vereinfacht. Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass keine Alternativstandorte evaluiert wurden und der Standort in einer landschaftlich exponierten Lage (nahe ISOS-Objekt und BLN-Gebiet) liegt. Das Bundesgericht hält fest, dass die Interessenabwägung zwar Beurteilungsspielräume der Behörden zulässt, jedoch eine umfassende Prüfung alternativer Standorte erforderlich gewesen wäre. Die Nähe zum Betriebszentrum allein rechtfertigt nicht die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) der Qualität A, insbesondere wenn dies zu erheblichen Landschaftsbeeinträchtigungen führt. Die Frage der Standortwahl bleibt jedoch offen, da das Vorhaben bereits aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig ist.

4. Immissionsschutz und Mindestabstände für Geruchsimmissionen:

Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der Mindestabstände für Geruchsimmissionen zu bewohnten Zonen gemäss Art. 11 USG und Anh. 2 Ziff. 512 LRV. Es stellt fest, dass die Berechnungen sowohl nach den Empfehlungen Agroscope 2018 als auch nach dem Entwurf 2005 zu dem Ergebnis führen, dass der halbe Mindestabstand zu den nächstgelegenen Wohnhäusern (z.B.…