Art. 3 LRV

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4

1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
  1. a. für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
  2. b. für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
  3. c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung eines Mindestabstands
    · 17.01.2000 · 40 Zitierungen
  2. 2
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 07.09.2007 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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