Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [A.X.] , [B.X.] und [C.X.] sowie der [X. AG] gegen die Baubewilligung für die Erweiterung eines Landwirtschaftsbetriebs in Reinach zu entscheiden. Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalte-Verordnung.
Die Baubewilligung wurde vom Gemeinderat Reinach am 29. Juni 1998 erteilt und umfasste die Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die Beschwerdeführer gelangten gegen den Entscheid an den Regierungsrat des Kantons Aargau, der die Beschwerde abwies. Auch ein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung für die Stallbauten. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf Stellungnahme, während der Regierungsrat und die einfache Gesellschaft [Y.] die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben.
Das Gericht untersuchte, ob die voraussichtlichen Immissionen in der Industriezone als übermässig und daher als nicht hinzunehmen gelten müssen. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht sein Prüfprogramm nicht zu beanstanden hat und dass die voraussichtlichen Immissionen in der Industriezone zu prüfen sind.
Das Gericht kam zu…