Art. 5 LRV

Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen
    · 21.04.1997 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 07.09.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 07.02.2017 · 7 Zitierungen
  • Raumplanung und Bauwesen; Baubewilligung für einen Geflügelmaststall
    · 13.04.2023 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 10.07.2006 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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