Art. 5 LRV
Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen12 Zitierungen
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2Schweinezucht in der Landwirtschaftszone9 Zitierungen
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3Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen07.02.2017 · 7 Zitierungen
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Raumplanung und Bauwesen; Baubewilligung für einen Geflügelmaststall5 Zitierungen
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5 Zitierungen10.07.2006 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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