Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ([A.] ) erhielt am 12. August 2019 von der Staatsanwaltschaft Bischofszell einen Strafbefehl (SUV_B.2013.25). Dagegen erhob er am 23. August 2019 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft aufrecht erhielt. Die Akten wurden am 2. Oktober 2019 dem Bezirksgericht Weinfelden überwiesen.
Am 3. Januar 2020 zog sein damaliger Rechtsvertreter die Einsprache zurück. Das Bezirksgericht Weinfelden schrieb das Verfahren mit Entscheid S5.2019.15 vom 7. Januar 2020 (versandt am 8. Januar 2020) als erledigt ab. Der Entscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit zehntägiger Beschwerdefrist an das Obergericht. Innert dieser Frist wurde keine Beschwerde erhoben.
Am 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eine 'Stellungnahme' ein, wonach er die Einsprache nicht habe zurückziehen wollen, sondern sich nur von der Hauptverhandlung dispensieren lassen wollte. Das Bezirksgericht äusserte sich nicht dazu. Ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wurde nicht gestellt.
Am 28. Januar 2021 verlangte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Strafbefehls. Diese verwies ihn auf das Revisionsverfahren beim Obergericht des Kantons Thurgau.
Mit Eingaben vom 26. Februar und 4. März 2021 beantragte er beim Obergericht die Revision des Strafbefehls und des Bezirksgerichtsentscheids. Das Obergericht trat mit Zirkulationsentscheid vom 11. März 2021 nicht auf das Gesuch ein und auferlegte ihm eine Gebühr von Fr. 500.--.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids, das Eintreten auf die Revision und einen Freispruch. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht; ein verspäteter Nachtrag blieb unbeachtlich. Das Bundesgericht prüfte die Revision nach Art. 410 ff. StPO.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid des Obergerichts vom 11. März 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Kritik am Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde oder der Staatsanwaltschaft sowie der erstmals vor Bundesgericht erhobene Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung auf das Verfahren sind mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu prüfen. Der Verweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist im Strafverfahren unanwendbar.
Die Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, und sie dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse zu beheben. Das Revisionsgesuch wurde in der Vorprüfung nach Art. 412 Abs. 2 StPO beurteilt.
Die Vorinstanz ging zu Unrecht davon aus, dass nur der Bezirksgerichtsentscheid, nicht aber der Strafbefehl revidierbar sei. Revisionsfähig sind nur Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO, also materielle Entscheide über Straf- und Zivilfragen. Gegen Beschlüsse oder Verfügungen ist die Revision ausgeschlossen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Einsprache hat nur deklaratorische Wirkung und ist daher nicht revidierbar. Die Revision des Abschreibungsentscheids ist somit von vornherein ausgeschlossen.
Der Einspracherückzug ist nach Art. 356 Abs. 3 StPO grundsätzlich endgültig, es sei denn, er sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft veranlasst worden (Analogie zu Art. 386 Abs. 3…