Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar (Beschwerdeführerin 1 als Forscherin, Beschwerdeführer 2 als Ehemann), reichten für die Steuerperiode 2019 (1. Januar 2019 bis 21. Februar 2019) eine Steuererklärung ein. Am 21. Februar 2019 verlegten sie ihren Wohnsitz von [U.] /ZH in die Niederlande ([V.] ). Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. 14'186.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'241.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 760'047.--. Zudem machten sie geltend, eine erste Tranche von Fr. 69'125.-- eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) von insgesamt Fr. 103'725.-- sei gemäss telefonischer Auskunft des Gemeindesteueramts [U.] steuerfrei.

Das Steueramt des Kantons Zürich veranlagte die Beschwerdeführer am 8. November 2019 und rechnete das Stipendium in voller Höhe an. Am 13. März 2020 hiess das Steueramt die Einsprachen teilweise gut und berücksichtigte nur die erste Tranche von Fr. 69'125.--. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsmittel am 29. Januar 2021 teilweise gut und besteuerte das Stipendium analog zum Steuersatz für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (steuerbares Einkommen je Fr. 83'900.-- bzw. Fr. 83'400.--). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 15. September 2021 die Beschwerden der Steuerpflichtigen ab, hiess diejenigen des kantonalen Steueramts gut, verneinte die Anwendbarkeit des Steuersatzes für Kapitalabfindungen und bestätigte die Einspracheentscheide.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. November 2021 beantragten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Veranlagung gemäss ihrer Steuererklärung. Das Verwaltungsgericht und das Steueramt schlossen auf Abweisung, die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ebenfalls hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

Streitgegenstand bildete im Wesentlichen, ob die erste Tranche des SNF-Stipendiums steuerbar ist, in welchem Umfang sie angesichts des Wegzugs in die Niederlande besteuert werden kann, ob das DBA CH-NL eine Besteuerung ausschliesst und ob der Vertrauensschutz aufgrund einer telefonischen Auskunft entgegensteht.

Die Beschwerde umfasste 56 Seiten und war weitgehend wortwörtlich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entnommen. Das Bundesgericht trat daher nur insoweit auf die Beschwerde ein, als sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzten.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in einem einzigen Urteil, da die massgeblichen Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (Art. 82 ff. BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 Abs. 1 StHG). Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet (Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) trat das Gericht nur auf die sich damit auseinandersetzenden Rügen ein. Der Sachverhalt wurde gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde gelegt.

Zur Realisation: Einkommen gilt nach der Soll-Methode als realisiert, sobald ein fester Rechtsanspruch besteht, über den verfügt werden kann; die Ist-Methode gilt nur bei besonders unsicherer Forderung. Eine theoretische Rückzahlungspflicht bei Abbruch des Forschungsprojekts führt nicht zu einem korrelierenden Vermögensabgang im Zuflusszeitpunkt. Die erste Tranche ist daher realisiert, da sie ausbezahlt wurde und frei verfügbar war.

Zur Steuerfreiheit: Das Stipendium fällt unter die Generalklausel des Reinvermögenszugangs (Art. 16 Abs. 1 DBG), weshalb die Subsumtion unter den Positivkatalog (Art. 17-23 DBG) unerheblich ist. Eine Schenkung (Art. 24 lit. a DBG) wurde nicht geltend gemacht, da es am Schenkungswillen des SNF fehlt. Eine steuerfreie Unterstützung nach Art. 24 lit. d DBG setzt Bedürftigkeit, Unterstützungsabsicht und Unentgeltlichkeit voraus. Die Bedürftigkeit ist nach dem Existenzminimum gemäss Art. 9 und 11 ELG zu beurteilen, wobei die Ehegatten zusammengerechnet werden; dies verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Angesichts des steuerbaren Vermögens von Fr. 760'000.-- fehlte es an der Bedürftigkeit. Das Kreisschreiben Nr. 43 der EStV orientiert sich an der Rechtsprechung und ist nicht gesetzeswidrig. Ein allfälliger Abzug als Spesen oder Aus- und Weiterbildungskosten wurde mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht geprüft, zumal kein Arbeitsverhältnis mit dem SNF bestand.

Zur Periodisierung: Die Steuerpflicht bestand nur während eines Teils der Steuerperiode (Art. 40 Abs. 3 DBG). Die erste Tranche wurde innerhalb der verkürzten Steuerperiode zugeflossen und ist vollumfänglich zu erfassen; der Stichtag des Wegzugs ist bei periodischer Erhebung massgebend. Da das Stipendium in zwei unterschiedlich hohen Tranchen ausbezahlt wurde, handelt es sich um nicht regelmässig fliessende Einkünfte, die der vollen Jahressteuer unterliegen, jedoch nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet werden. Art. 37 DBG (Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen) setzt eine Leistung über mehrere Steuerperioden voraus, was hier nicht gegeben ist.

Zum Doppelbesteuerungsabkommen: Gemäss Art. 20 DBA CH-NL dürfen Zahlungen an einen Studenten oder Lehrling, der sich ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung im anderen Staat aufhält und aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammt, nicht besteuert werden. Der Begriff des Studenten ist weit…