Sachverhalt
B. ist Eigentümer der benachbarten Parzellen KTN 64 (10'000 m2, unbebaut) und KTN 229 (9'375 m2, mit Gewerbebauten überbaut) in der Gemeinde Altendorf. Beide liegen in der Industriezone (Lärmempfindlichkeitsstufe IV) zwischen dem Bahntrassee im Norden und der Kantonsstrasse im Süden.
Der Gemeinderat Altendorf legte den Teilzonenplan Stoglen samt Änderung des Baureglements öffentlich auf. Vorgesehen war unter anderem die Umzonung der Parzelle KTN 64 in die Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse (WG4, Lärmempfindlichkeitsstufe III) sowie eine Gestaltungsplanpflicht für KTN 64 und KTN 229.
A., Stockwerkeigentümer einer nahegelegenen Liegenschaft, erhob Einsprache, die der Gemeinderat mit Beschluss vom 26. September 2016 abwies. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die Beschwerde am 22. August 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2018 nur im Kostenpunkt gut und wies sie im Übrigen ab.
Die Stimmberechtigten nahmen die Teilrevision am 25. Februar 2019 an. Der Regierungsrat genehmigte den Teilnutzungsplan Stoglen am 14. Mai 2019. Das Verwaltungsgericht eröffnete den Genehmigungsbeschluss am 27. Mai 2019 und stellte fest, dass kein Anlass zur inhaltlichen Koordination mit dem Entscheid vom 24. April 2018 bestehe.
A. erhob am 5. Juli 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Entscheide vom 27. Mai 2019 und 24. April 2018 und beantragte, von der Umzonung abzusehen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte eine Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 ein.
Streitgegenstand bildete einzig die Umzonung der Parzelle KTN 64 von der Industriezone (ES IV) in die WG4 (ES III). Die Beschwerde rügte eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Umwandlung von lärmunempfindlicher in lärmempfindliche Nutzung gelte ausschliesslich Art. 30 LSV.
Feststellungen zur Erschliessung: Die Parzelle KTN 64 war zwar in Bezug auf die Zufahrt grob erschlossen, verfügte aber noch über keine arealinterne Erschliessungsstrasse und keine internen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die hinreichende Erschliessung sollte erst im Gestaltungsplan nachgewiesen werden. Die Bauzone galt daher als noch nicht erschlossen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV.
Machbarkeitsstudie: Eine Machbarkeitsstudie vom 20. November 2017 kam zum Schluss, dass die Planungswerte bei Eisenbahnlärm mit einer 2 m hohen Lärmschutzwand und lärmoptimierten Grundrissen weitgehend, beim Strassenlärm durch Büronutzung an der Strassenseite oder Lärmschutzwand eingehalten werden könnten. Das Verwaltungsgericht erachtete die Studie als hinreichend plausibel. Das BAFU rügte dagegen grosse Unsicherheiten und fehlende Angaben (Distanzen, Berechnungsalgorithmen, Anzahl Gleise, Schwerverkehrsanteil, Gebäudestellung, Skizzen ohne Lärmquellen und Parzellengrenzen). Die Gemeinde liess offen, ob die Vorbehalte gerechtfertigt seien.
Erwägungen
Die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen sind auch zu berücksichtigen, wenn nicht erschlossenes Land umgezont werden soll. Eine Umzonung in eine Bauzone, die anschliessend nach Art. 24 Abs. 2 USG nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig, weil sie ungeeignet im Sinne von Art. 15 RPG ist. Die Ausnahme von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG hilft in diesem Fall nicht weiter.
Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert Art. 24 Abs. 2 USG lediglich und enthält keine abweichenden oder strengeren Vorgaben. Beide Bestimmungen betreffen die Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Der unterschiedliche Wortlaut begründet keine unterschiedlichen Konstellationen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht beide Bestimmungen angewendet. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
Bei einer mehrstufigen Nutzungsplanung müssen lärmschutzrechtliche Massnahmen erst auf der Stufe verbindlich geregelt werden, welche die Baubewilligung ohne weitere Nutzungsplanung ermöglicht. Bereits auf der ersten Stufe muss aber feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung…