Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Steuerpflichtige (geb. 1954, Beschwerdeführer) war in der Steuerperiode 2016 unselbständig erwerbstätig mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich. Gegner ist das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht. Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung (Entscheid vom 4. November 2020 bzw. Urteil vom 23. November 2020, SR.2020.00015 / SR.2020.00016).

Sachverhalt:

  • Am 21. Oktober 2016 tätigte der Steuerpflichtige einen Einkauf von Fr. 45'000.-- in seine berufliche Vorsorge (BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich). Diesen Einkauf machte er in der Steuererklärung 2016 steuermindernd geltend.
  • Am 9. April 2019 bezog er von seinem Freizügigkeitskonto bei der Swiss Life AG (im Zusammenhang mit einer anderen Erwerbstätigkeit angelegt) eine Kapitalleistung von Fr. 20'813.--.
  • Am 7. April 2020 erliess das Steueramt Nachsteuerverfügungen zur direkten Bundessteuer und zu den Staats- und Gemeindesteuern. Es rechnete den Betrag von Fr. 20'813.-- gegenüber den rechtskräftigen Veranlagungen 2016 auf, da die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 79b BVG verletzt sei.
  • Der Steuerpflichtige machte im Einspracheverfahren (Einspracheentscheid vom 7. August 2020) und vor Verwaltungsgericht geltend, wegen der Herabsetzung des Rentenumwandlungssatzes per 1. Januar 2017 und der übergangsrechtlichen Besitzstandgarantie lägen besondere Verhältnisse vor. Ausserdem sei es ihm möglich gewesen, das Freizügigkeitskonto auch später aufzulösen.
  • Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsmittel ab. Die Dreijahresfrist sei eine objektivierte Sperrfrist; jede Kapitalauszahlung innerhalb der Frist führe zur Aufrechnung des Abzugs. Der Einkauf sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Gesamtsystem der Personalvorsorge zu betrachten, und es sei unerheblich, aus welcher Vorsorgeeinrichtung die Leistung stamme.

Verfahren vor Bundesgericht: Der Steuerpflichtige erhob am 4. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Einstellung des Nachsteuerverfahrens. Auf Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 102 Abs. 1 BGG).

Streitgegenstand: Nachsteuer 2016 bei direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich wegen Verletzung der Sperrfrist beim Einkauf in die berufliche Vorsorge.

Erwägungen

Formelles und Kognition: Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 146 DBG und Art. 73 StHG) sind erfüllt. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Es legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Rechtsrahmen Sperrfrist (direkte Bundessteuer): Der Einkauf in die berufliche Vorsorge ist gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vom Einkommen abzugsfähig. Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG sieht vor, dass Leistungen aus einem Einkauf innerhalb von drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen. Die Sperrfrist ist objektiviert und gilt für alle Formen von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule gleichermassen; für die Prüfung individueller Beweggründe bleibt kein Raum.

Konsolidierende Gesamtbetrachtung: Jeder während der Sperrfrist getätigte Einkauf ist nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen, ohne Prüfung einer Steuerumgehung (BGE 142 II 399). Es ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) vorzunehmen; ein unmittelbarer Konnex zwischen Einkauf und Kapitalbezug ist nicht erforderlich. Die Abzugsfähigkeit entfällt auch dann, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung stammt. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist von der Konsolidierung ausgenommen; eine säulenübergreifende Konsolidierung lässt sich Art. 79b Abs. 3 BVG nicht entnehmen.

Rechtsfolge: Die Kapitalleistung bleibt steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG). Der rechtskräftig veranlagte Einkaufsabzug ist im Umfang der…