Sachverhalt
Am 13. November 2018 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) im Einvernehmen mit dem Präsidenten gegen mehrere Unternehmen, darunter die [A. AG] und ihre konzernmässig verbundenen Gesellschaften, eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG. Der Verdacht lautete auf unzulässige Wettbewerbsabreden zum Boykott mobiler Bezahllösungen internationaler Anbieter wie Apple Pay und Samsung Pay (Verfahren 22-0492).
Mit Verfügung vom 27. November 2018 lud die WEKO [B.] in seiner Rolle als ehemaliger CEO der C. AG für den 5. Dezember 2018 als Zeugen vor und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die [A. AG] gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, die Zeugenbefragung sei mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz nur zulässig, solange sie sich auf Angaben rein tatsächlicher Art beschränke, die sich für die [A. AG] im Hinblick auf eine allfällige Sanktionierung nicht direkt belastend auswirken könnten.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2020 gelangte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit die Einvernahme B.s für die Zeit vor dem 27. September 2016 eingeschränkt worden sei; eventualiter sei festzustellen, dass das Urteil die Zeugeneinvernahme in keiner Weise verbindlich einschränke. Die [A. AG] beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf inhaltliche Stellungnahme.
Streitig war, ob ehemalige Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens in einem Kartellsanktionsverfahren als Zeugen oder als Parteien zu befragen sind und ob ihnen ein von der Unternehmung abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zusteht. [B.] hatte seine Organstellung nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit dem 17. September 2016 verloren; er war nach Darstellung der [A. AG] weiterhin als Berater tätig.
Erwägungen
Die [A. AG] konnte im Rahmen des Streitgegenstands sämtliche Argumente vortragen, die zu einer Abweisung der Beschwerde führen können, einschliesslich des Einwands, ehemalige Organe seien per se als Parteivertreter bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Zu klären war, ob ehemalige Organe in einem Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich als Zeugen zu befragen sind (E. 4.1).
Nach Art. 42 Abs. 1 KG (i.V.m. VwVG) können die Wettbewerbsbehörden die 'von einer Untersuchung Betroffenen' zur Beweisaussage verpflichten, wobei wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes regelmässig nur das einfache Parteiverhör stattfindet. Dritte sind dagegen als Zeugen zu befragen. Der Begriff der 'von der Untersuchung Betroffenen' umfasst gemäss französischer und italienischer Fassung ('parties à l'enquête', 'parti all'inchiesta') einzig die Verfahrensparteien; dies stimmt mit Art. 64 BZP überein. Ob eine Person Partei ist, bestimmt sich nach Art. 6 VwVG; Parteien können auch Dritte in besonders engem Verhältnis zum Verfügungsgegenstand sein (E. 4.2-4.5).
Personen mit aktueller Organfunktion handeln für das Unternehmen und gelten daher als Partei, während sie nicht aus eigenem Recht Partei sind. Ehemalige Organe verfügen dagegen nicht mehr über ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang und sind deshalb als Zeugen zu befragen. Eine Befragung als Auskunftsperson fällt ausser Betracht, da Art. 42 Abs. 1 KG dies nicht vorsieht. Das Novenrecht im Beschwerdeverfahren (Art. 12, Art. 32 Abs. 2 VwVG) ändert hieran nichts, da es zur Frage indifferent ist (E. 4.6-4.7). Da [B.] seit dem 17. September 2016 weder formelle noch faktische Organstellung innehatte, war seine Vorladung als Zeuge grundsätzlich zulässig; seine spätere Beratertätigkeit ändert daran nichts (E. 4.8).
Das Kartellsanktionsverfahren ist strafrechtsähnlich, weshalb der nemo-tenetur-Grundsatz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung gelangt. Bei juristischen Personen verfolgt dieser Grundsatz jedoch…