Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine [A.] SE (Societas Europaea) mit statutarischem Sitz in [U.] (FL), wurde 2006 im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen. Wirtschaftlich berechtigt und Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht war in den Steuerperioden 2014 bis 2017 [B.] (der Verwaltungsratspräsident). Die Gesellschaft ist aus einer internationalen Fusion einer tschechischen und einer slowakischen juristischen Person hervorgegangen.
Die tschechische Vorgängergesellschaft hatte gegen die Tschechische Republik ein Schiedsverfahren geführt, das 2008 mit einem Schiedsspruch endete. Da die Tschechische Republik nicht zahlte, führte die Societas, deren einziger Zweck die Durchsetzung dieser Forderung war, Verfahren in verschiedenen Staaten und mandatierte dort ausländische Anwälte und Berater (Engagement Letters vom 8. April 2011, 12. Oktober 2011, 26. Januar 2012, 23. März 2012, 24. Januar 2013, 22. September 2014, 31. Januar 2017 [zwei], 23. Februar 2017 und 19. September 2019).
Im November 2013 veräusserte und zedierte die Societas die Forderung an den Verwaltungsratspräsidenten, der sie an den [C.] Trust (eine liechtensteinische unwiderrufliche diskretionäre Treuhänderschaft, Begünstigte: der Verwaltungsratspräsident und dessen Töchter) weiterzog. Am 29. November 2013 schloss der [D.] Trust reg. (Trustee des [C.] Trust) mit der Societas eine 'Treuhandvereinbarung und Abtretungserklärung', wonach die Societas die Forderung treuhänderisch erhielt, wie ein Eigentümer verfügen durfte und Zahlungseingänge vorab zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwenden konnte.
Am 2. Oktober 2019 führte die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (LSTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde die Societas ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und zur Entrichtung einer Bezugsteuer von insgesamt Fr. 221'972.-- für die Jahre 2014 bis 2017 verpflichtet. Einsprache (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020) und Beschwerde an die Landessteuerkommission (Entscheid LSteK 2020/33 vom 4. Februar 2021) blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wies die Beschwerde mit Urteil VGH 2021/047 vom 30. Juli 2021 ab.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Rechnungen ausnahmslos an die Societas adressiert waren, dass keine ausdrückliche Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses an die ausländischen Leistungserbringer erfolgte, dass die Societas die Rechnungen erfolgswirksam verbucht und nicht weiterbelastet hatte, und dass der Trust als intransparent zu behandeln sei, weshalb auf die Ansässigkeit der Trustees abzustellen sei; einziger Trustee sei der [D.] Trust reg. mit Sitz in [U.] (FL). Ob ein Treuhandverhältnis zwischen Societas und [C.] Trust bestand, liess er offen.
Vor Bundesgericht beantragte die Societas die Aufhebung des Entscheids, eventualiter Rückweisung zur Ergänzung bzw. zur korrekten Sachverhaltsfeststellung (insbesondere zu den Steuerdomizilen der Begünstigten des Trusts) und subeventualiter die Aufhebung der Bezugsteuer für Leistungen der [E.] LLP (UK) und der Anwaltskanzlei [F.] (LU). Sie machte geltend, sie sei lediglich Prozessstandschafterin und Treuhänderin eines Untertrusts, die Begünstigten des [C.] Trust seien mehrheitlich im Mehrwertsteuerausland ansässig, weshalb die Leistungen nicht im Inland bezogen worden seien; zudem erfülle sie die Voraussetzungen einer passiven Investmentgesellschaft (Domizilgesellschaft). Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 3 MWST-Vertrag CH-FL 1994 und Art. 12 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 als letzte Instanz zuständig, soweit es um die Auslegung und Anwendung des harmonisierten liechtensteinischen Mehrwertsteuerrechts geht. Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1, 90, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG per analogiam). Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem Verfahrensrecht (lex fori); das Bundesgericht prüft die Rechtsfragen frei, ist jedoch an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, da die Sachverhaltskontrolle bei liechtensteinischem Mehrwertsteuerrecht nach Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 ausschliesslich den liechtensteinischen Gerichten obliegt. Ausnahmen bestehen nur bei widersprüchlichen oder sich gegenseitig ausschliessenden Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung keine hinreichende Grundlage bieten.
Die Rügen zum Sachverhalt sind daher unbeachtlich: Die Societas bestritt die Feststellungen der LSTV nicht substanziell, und die Einwände zur Ansässigkeit der Begünstigten werfen eine reine Tatfrage auf. Neue Behauptungen, etwa zur fehlenden Aktivierung der Forderung oder zum fehlenden Eigenvermögen, sind wegen des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) unzulässig.
Der Tatbestand der Bezugsteuer (reverse-charge) nach Art. 45 MWSTG/FL 2009 setzt voraus, dass ein im Ausland ansässiger, nicht registrierter Unternehmer eine Dienstleistung erbringt, deren Ort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG/FL 2009 im Inland liegt (Empfängerortprinzip, subsidiär), und dass der inländische Empfänger ordentlich steuerpflichtig ist oder die Schwelle von 10'000 Franken überschreitet; die Dienstleistung darf zudem nicht ausgenommen oder befreit sein. Subjektiv steuerpflichtig ist der Empfänger der Leistung. Der Begriff des Empfängers ist unbestimmt; er richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach Rechtsverhältnisse grundsätzlich derjenigen Person zuzurechnen sind, auf deren Namen sie lauten, es sei denn, ein Vertretungs- oder Treuhandverhältnis wird einwandfrei nachgewiesen.
Die Beratungsleistungen von Anwälten sind Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG/FL 2009). Da die Rechnungen durchwegs an die Societas adressiert waren, ist diese grundsätzlich als Empfängerin zu betrachten. Die Rechnung gilt als wichtiges Indiz für die…