Sachverhalt
Die Bundesversammlung beschloss am 19. März 2021 Änderungen am Covid-19-Gesetz (SR 818.102). Die Änderung wurde dringlich erklärt, trat am 20. März 2021 in Kraft und wurde per Referendum zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2021 gebracht.
Mehrere Stimmberechtigte erhoben im Vorfeld der Abstimmung Beschwerde bei den kantonalen Regierungen (Thurgau, Graubünden, Basel-Stadt, St. Gallen, Zürich). Sie rügten insbesondere eine irreführende Wortwahl auf dem Stimmzettel und unzutreffende Ausführungen in den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Sie beantragten die Absetzung bzw. Verschiebung der Abstimmung, eventualiter die Aufhebung des Ergebnisses und subeventualiter die Feststellung einer Verletzung der Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV. Die Regierungen traten mit Entscheiden vom 9., 11., 12., 16. und 17. November 2021 auf die Beschwerden nicht ein.
Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin mit Beschwerden in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht (Verfahren 1C_684/2021, 1C_685/2021, 1C_689/2021, 1C_706/2021, 1C_713/2021, 1C_728/2021, 1C_742/2021). Die Präsidien wiesen die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Verschiebung der Abstimmung ab. Die Vorlage wurde mit 62.01 % Ja-Stimmen bei 65.72 % Stimmbeteiligung angenommen.
Die Bundeskanzlei beantragte die Abweisung der Beschwerde 1C_713/2021, soweit darauf einzutreten sei, und das Nichteintreten auf die übrigen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_713/2021 rügte zusätzlich das von der Bundeskanzlei auf der Bundes-Homepage veröffentlichte Abstimmungsvideo als irreführend. Im Verfahren 1C_728/2021 wurde eine abstrakte Normenkontrolle des Covid-19-Gesetzes verlangt.
Erwägungen
Die Verfahren betreffen dieselbe Volksabstimmung und werden gemäss Art. 24 BGG vereinigt. Die Beschwerde in Stimmrechtssachen steht gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG offen; für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG). Kantonsübergreifende Unregelmässigkeiten rechtfertigen formelle Nichteintretensentscheide der kantonalen Regierungen, weshalb das Bundesgericht auch Fragen prüfen kann, die die Kantone nicht behandeln durften, sofern sie kantonal aufgeworfen wurden. Grundrechtsrügen werden nur nach qualifizierter Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) geprüft.
Die abstrakte Normenkontrolle der Bundesgesetzgebung ist ausgeschlossen (Art. 82 BGG i.V.m. Art. 190 BV); auf die Beschwerde 1C_728/2021 wird daher nicht eingetreten. Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen, die Abstimmungsfrage und die Stimmzettelformulierung bilden eine Einheit und sind als Akt des Bundesrats nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht anfechtbar. Ein Anspruch aus Art. 10 bzw. 13 EMRK auf korrekte behördliche Information begründet keinen Ausnahmetatbestand. Allgemeine Medien- und Behördenkritik ohne konkrete Unregelmässigkeiten erfüllt die qualifizierte Rügepflicht nicht; die Informationslage kann im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR nur ausnahmsweise im Wiedererwägungsweg gerügt werden (BGE 147 I 194 E. 4.1). Die übrigen, nicht substanziierten oder über den Streitgegenstand hinausgehenden Rügen führen ebenfalls zum Nichteintreten.
Das Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, soweit nicht bloss der Inhalt der bundesrätlichen Erläuterungen kritisiert wird (BGE 145 I 1 E. 5.1). Nach Art. 34 Abs. 2 BV besteht eine Pflicht der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information. Eine Abstimmung ist nur aufzuheben, wenn Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können bzw. eine Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt; bei…