Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.A.] (Witwe des Erblassers [C.A.] ) war zusammen mit ihren Kindern Miterbin der Aktien an der [C. AG] und der [D. AG] . Der Schwager [B.A.] gründete im Herbst 2013 die [E. AG] , in die er seine Beteiligungen einbrachte, ausser 450 Aktien der [D. AG] .
Am 1. Dezember 2014 veräusserte [B.A.] 450 Aktien der [D. AG] (50% von 900 Aktien) für Fr. 1'639'250.-- an die Erben. Am gleichen Tag verkauften die Erben 150 Aktien der [C. AG] (50% von 300 Aktien) für Fr. 1'191'400.-- an die [E. AG] . Am 19. Dezember 2014 trat [B.A.] seine Forderung von Fr. 1'639'250.-- gegen die Erben an die [E. AG] ab; nach Verrechnung schuldeten die Erben der [E. AG] noch Fr. 447'850.--. Im Kaufvertrag war die Zahlung bis 29. Dezember 2014 vorgesehen.
Am 15. Juli 2015 schüttete die [C. AG] eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- an die [E. AG] aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte die Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2014 (Veranlagung vom 15. Dezember 2016) mit einem Ertrag aus beweglichem Vermögen von Fr. 533'929.--. Sie qualifizierte einen Anteil von Fr. 977'500.-- der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige, bereits vorhandene und ausschüttungsfähige Substanz und erfasste davon infolge Teilbesteuerung 60% als Ertrag aus indirekter Teilliquidation.
Die Einsprache vom 16. Januar 2017 wurde am 23. Januar 2017 abgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Urteil vom 28. Mai 2020 abgewiesen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Urteils. Die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten Abweisung.
Streitfrage: Ob die Beschwerdeführerin als Verkäuferin an der Finanzierung des Kaufpreises durch Substanzentnahme der Zielgesellschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG mitgewirkt hat.
Erwägungen
Legitimation und Eintreten: Das Bundesgericht hält fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 DBG und Art. 73 StHG). Eingetreten wird auf die form- und fristgerechte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin. Die Erbengemeinschaft ist nicht Beschwerdeführerin, da nur die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm.
Tatbestand der indirekten Teilliquidation: Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG, Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS liegt eine indirekte Teilliquidation vor, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen Person fliesst und innert fünf Jahren unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige, bereits vorhandene und handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz ausgeschüttet wird. Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG). Der subjektive Tatbestand ist beim Verkäufer zu prüfen (Urteil 2C_702/2018 E. 8.1).
Kein eigentlicher Aktientausch: Das Bundesgericht verneint einen Aktientausch zwischen Privatpersonen. Die Erben veräusserten ihr Paket an die [E. AG] (Geschäftsvermögen), während sie das Paket von [B.A.] aus dessen Privatvermögen übernahmen. Die Verrechnung der Forderungen gemäss Art. 120 Abs. 1 OR war nur möglich, weil [B.A.] seine Forderung am 19. Dezember 2014 an die [E. AG] abtrat.
Objektive Kriterien und Mitwirkung: Ob eine teilweise Liquidation vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung (BGE 115 Ib 249 E. 2e) nach objektiven Kriterien und aufgrund aller für die Finanzierung massgebenden Umstände zu beurteilen. Der Kaufvertrag wurde nicht Zug um Zug abgewickelt; der Kaufpreis wurde erst am 19. Dezember 2014…