Sachverhalt
Die [A. SA], seit dem 3. Dezember 2021 im Handelsregister des Kantons Genf eingetragen, bezweckt die Bewirtschaftung jeglichen landwirtschaftlichen, weinbaulichen und/oder gartenbaulichen Betriebs sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Ihr Kapital beträgt 100'000 Fr. Ihre Aktionäre sind C. (71.5 %, Alleinverwalter) und D. (28.5 %).
[C.], geboren 1975 und wohnhaft in S. (GE), stammt aus einer Familie marokkanischer Landwirte. Er erwarb in Marokko 1997 eine Matura in Agrarwissenschaften und im Jahr 2000 ein Technikerdiplom mit Spezialisierung auf Obstbau und Viehzucht. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: Staatssekretariat für Bildung) anerkannte dieses Diplom mit Bescheinigung vom 23. Juni 2021 als gleichwertig mit einem Befähigungsnachweis. [C.] macht geltend, den familiären Betrieb geführt und in Marokko Eigentümer grosser Parzellen zu sein. Nach dem Kauf einer Uhrenfirma, die während der Covid-19-Krise schloss, ist er ohne berufliche Tätigkeit.
[B.], ein Freund von [C.], ist Eigentümer der Parzelle Nr. z der Gemeinde V. (33'706 m2, Landwirtschaftszone, Ackerbau), die vom Fiskus gepfändet und danach einem Zwangsvollstreckungsverfahren unterworfen wurde. Mit Urkunde vom 2. November 2021 verkaufte [B.] diese Parzelle an die A. SA. [C.] beabsichtigte, dort Obstbau nach einem Bewirtschaftungsplan zu betreiben, der eine Rentabilitätsschwelle nach rund zehn Jahren vorsah, ohne die Direktzahlungen zu berücksichtigen.
Die Landwirtschaftliche Grundstückkommission der Republik und des Kantons Genf (nachfolgend: Grundstückkommission) wies mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 das Gesuch der [A. SA] um Erwerbsbewilligung nach Anhörung von [C.] ab. Mit Urteil vom 25. April 2023 wies die Verwaltungsabteilung des Justizgerichts der Republik und des Kantons Genf (nachfolgend: Justizgericht) die Beschwerde ab. Es erachtete als nicht nachgewiesen, dass [C.] in Marokko gartenbaulich tätig war, der Bewirtschaftungsplan vor mehreren Jahren kein Einkommen vorsah, [C.] sich in seinen Projekten verzettelt hatte und der tatsächliche Zweck des Erwerbs finanzieller Natur war, da die Gemeinde bereits eine Umzonung der Zone geprüft hatte.
Die [A. SA] erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der das Bundesgericht stattgab. Zentral ist die Frage, ob die erwerbende Gesellschaft als persönliche Bewirtschafterin im Sinne von Art. 9 BGBB gelten kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält den gesetzlichen Rahmen fest: Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist persönlicher Bewirtschafter, wer das landwirtschaftliche Land selbst bebaut und, handelt es sich um ein Unternehmen, dieses persönlich leitet; Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB verweigert den Erwerb, wenn der Erwerber nicht persönlicher Bewirtschafter ist. Es erinnert ferner daran, dass landwirtschaftliche Unternehmen durch eine juristische Person bewirtschaftet werden können, wenn der Inhaber der Mehrheitsbeteiligung die Voraussetzungen des persönlichen Bewirtschafters erfüllt oder die Mehrheit der Personen im Betrieb arbeitet (BGE 140 II 233). Diese Grundsätze gelten sinngemäss für landwirtschaftliche Grundstücke, wobei die Anerkennung des Bewirtschafters mit Zurückhaltung erfolgt. Bei einem noch nicht bewirtschafteten Grundstück genügt es, die künftige persönliche Bebauungsabsicht glaubhaft zu machen; diese kann sich aus gegenwärtigen oder früheren Bindungen zur Landwirtschaft ergeben. Die Fähigkeit zur Bewirtschaftung (Art. 9 Abs. 2 BGBB) setzt grundsätzlich eine angemessene landwirtschaftliche Ausbildung oder eine vergleichbare Erfahrung voraus.
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich das Justizgericht auf nicht massgebliche Elemente gestützt hat. Dass die Parzelle umgezont werden könnte und der Erwerb auf Bodenspekulation hinausliefe, ist für die Qualifikation als persönlicher Bewirtschafter im Sinne von Art. 9 BGBB nicht entscheidend; dieser Grund darf auch nicht berücksichtigt werden, um eine Bewilligung aus wichtigem Grund gemäss Art. 64 BGBB zu verweigern (BGE 122 III 287). Auch die Übernahme einer Uhrenfirma durch [C.] kann ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
In der Sache verfügt [C.] über eine Vergangenheit im Obstbau, über ausländische Diplome, die vom Staatssekretariat für Bildung als gleichwertig mit einem Befähigungsnachweis beurteilt wurden, sowie über zwei Zeugnisse von Landwirten, die seine praktischen Kenntnisse im Obstbau bestätigen. Nichts deutet darauf hin, dass er einer…