Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war seit Februar 2012 bei der Einwohnergemeinde Baar angestellt, ab 1. Januar 2016 mit einem Pensum von 65%. Sie war im Mai und Juni 2017 sowie vom 27. Juni 2017 bis zur Geburt ihres Sohnes am xxx Februar 2018 krankheitsbedingt bzw. schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig.

Am 27. November 2017 lud die Gemeinde die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für den 12. Dezember 2017 ein, da die Abteilung [B.] die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte. Die Beschwerdeführerin liess mitteilen, sie sei wegen einer Risikoschwangerschaft nicht in der Lage, sich dem Stress einer Auseinandersetzung zu unterziehen. Nach der Geburt im Februar 2018 lud die Gemeinde sie am 28. März 2018 auf den 11. April 2018 zur Anhörung ein. Die Beschwerdeführerin lehnte dies am 5. April 2018 unter Hinweis auf den Mutterschaftsurlaub ab. Am 16. April 2018 setzte die Gemeinde eine Frist bis 15. Mai 2018 zur schriftlichen Stellungnahme unter Darlegung der wesentlichen Kündigungsgründe. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, sie könne während der Sperrfrist nicht zur Stellungnahme angehalten werden, und eine Kündigung wäre ohnehin missbräuchlich.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 löste der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 auf und stellte die Beschwerdeführerin sofort frei. Nach Einwand der Nichtigkeit wegen der Sperrfrist wurde die Kündigung mit Beschluss vom 13. Juni 2018 neu per 31. Oktober 2018 ausgesprochen. Der Regierungsrat des Kantons Zug wies die Verwaltungsbeschwerde am 19. März 2019 ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 ab. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von sieben Monatslöhnen (Fr. 53'382.-) wegen missbräuchlicher Kündigung.

Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Missbräuchlichkeit und die Entschädigung, eventualiter Rückweisung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Streitgegenstand war, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte verletzte, indem es die Missbräuchlichkeit der Kündigung und damit den Entschädigungsanspruch verneinte.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zulässig. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird erreicht; der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. g BGG greift nicht. Die Prüfungsbefugnis ist beschränkt: Kommunales Recht (Personalreglement der Gemeinde Baar) wird nur auf Willkür hin geprüft (Art. 9 BV), die Sachverhaltsfeststellung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 105 Abs. 2 BGG), und für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn sowohl Begründung als auch Ergebnis unhaltbar sind.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) scheitert. Die Beschwerdeführerin kannte die Vorwürfe spätestens seit dem Schreiben vom 16. April 2018 und war seit Monaten anwaltlich vertreten, weshalb eine Frist von knapp einem Monat zur schriftlichen Stellungnahme nicht zu knapp bemessen war. Im öffentlichen Personalrecht genügen auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung.

Auch die Fristansetzung während des Mutterschaftsurlaubs und der Sperrfrist verletzt kein Recht. Die Sperrfrist von 16 Wochen nach der Niederkunft gemäss Art. 12 PR betrifft die Kündigung selbst; dass das Anhörungsrecht nach Art. 10 Abs. 2 PR nicht darunter fällt, ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht willkürlich. Der Mutterschutz gemäss Art. 62 PR wird nicht verletzt. Das Arbeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3a ArG) ist auf die Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht anwendbar; zudem betrifft das Beschäftigungsverbot nach Art.…