Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer [A.] vorgeworfen, er habe seine Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Heilmitteln sowie bei der Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln verletzt. Gefährliche Chemikalien seien in zwei baufälligen Liegenschaften in [U.] belassen worden, sodass Unbefugte problemlos Zugang gehabt hätten. Ferner seien dort grosse Mengen abgepackter Heilmittel mehrere Monate frei zugänglich gelagert gewesen. In der Liegenschaft an der [V.] strasse xxx hätten zudem neun mit Morphin gefüllte 100-ml-Flaschen offen auf einem nicht abschliessbaren Regal gestanden.

Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer am 7. November 2018 vom Vorwurf der mehrfachen Gesundheitsgefährdung durch Verletzung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 HMG) frei, sprach ihn jedoch der Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen (Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG) sowie der Übertretung nach Art. 22 lit. a und c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.--. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer Berufung sowie die Privatklägerin [B.] und die Staatsanwaltschaft Baden Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. August 2020 der Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG, der Übertretung nach Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG sowie der Übertretung nach Art. 22 lit. c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 16'000.--.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Privatklägerin [B.] waren Beschwerdegegnerinnen.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Stoffe Trifluoressigsäure, Isopropanol, Papaverinhydrochlorid, Methanol und Natriumazid gefährliche Stoffe im Sinne des ChemG seien. Die Gebinde waren teils voll, teils leer aber ungereinigt. Der Zaun der Liegenschaft an der [W.] strasse yyy war eingedrückt, Türen und Fenster waren beschädigt, unverschlossen oder fehlten. Der Beschwerdeführer war eidgenössisch diplomierter Apotheker, alleiniger Aktionär und alleiniges Verwaltungsratsmitglied der [F. AG] und der [G. AG] und hatte über den Umzug der Produktion im Jahr 2011 entschieden. Er war nach eigenen Angaben regelmässig, mindestens einmal pro Woche, in der Liegenschaft an der [V.] strasse xxx.

Erwägungen

Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerin [B.] (Rüge der fehlenden Parteistellung) blieb unbehandelt, weil der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG dargelegt hatte: Die Zulassung der Privatklägerin hatte auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss, da auch die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche wollte und keine Entschädigung ausgesprochen wurde. Soweit die Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren bestritten wurde, trat das Bundesgericht nicht ein.

Die Sachverhaltsrügen der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV) wurden abgewiesen. Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist; die blosse Möglichkeit einer anderen Lösung genügt nicht. Die Rüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die angeklagten Stoffe aufgefunden wurden und dass angeschriebene Inhalte dem effektiven Inhalt entsprechen. Der Grundsatz 'in dubio pro reo' hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung.

Zur Chemikalienlagerung (Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG) hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 21 ChemG verlangt, gefährliche Stoffe vor äusseren Einwirkungen zu schützen und für Unbefugte unzugänglich zu halten. Ungereinigte Leergebinde dürfen gleich wie volle behandelt werden, gestützt auf die Fachempfehlungen des Leitfadens (mit BAFU-Beteiligung) und die Aussage einer Fachperson. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, weil die Liegenschaften ungenügend gegen Zutritt Unbefugter gesichert waren. Zum subjektiven Tatbestand: Als alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär, der über den Umzug entschieden hatte, hätte sich der Beschwerdeführer vergewissern müssen, dass keine heiklen Substanzen zurückgelassen wurden. Er kannte den…