Art. 21 ChemG
Aufbewahrung, Lagerung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:
- a. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
- b. für Unbefugte unzugänglich sein;
- c. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Sistierung der Betriebsbewilligung, Sistierung der Zulassung von Arzneimitteln0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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