Art. 50 ChemG

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. Vorschriften über die Selbstkontrolle verletzt (Art. 5);
  2. b. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);
  3. c. Meldungen über Stoffe und Zubereitungen nicht erstattet oder falsche Angaben macht (Art. 18);
  4. d. die Deklarationspflicht für giftige Pflanzen und Tiere verletzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. f);
  5. e. Vorschriften über die Werbung missachtet (Art. 20);
  6. f. die Rücknahme gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verweigert (Art. 22 Abs. 1);
  7. g. die Mitteilungspflicht gegenüber kantonalen Vollzugsbehörden verletzt (Art. 25 Abs. 2);
  8. h. die Auskunftspflicht verletzt oder den Vollzugsbehörden unrichtige Angaben macht (Art. 42 Abs. 2);
  9. i. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Abs. 1 oder nach Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen androhen:
  1. a. Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung;
  2. b. Busse bei fahrlässiger Begehung.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 und 6 …

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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