Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (ein Professor und Rechtsanwalt, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karen Schobloch) wehrt sich gegen die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2015 der Anwaltssozietät 'Prof. [A.] & Dr. [B.] Rechtsanwälte'. Beschwerdegegnerin ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Vorinstanz war das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Urteil vom 12. März 2020 (A-5911/2019).
Sachverhalt Die einfache Gesellschaft 'Prof. [A.] & Dr. [B.] Rechtsanwälte' war seit 1. Januar 1995 bis 31. Januar 2016 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im September 2015 teilten der Beschwerdeführer und Dr. iur. [B.] der ESTV mit, Dr. [B.] führe die Kanzlei als allein haftender Partner weiter, der Beschwerdeführer werde als 'Konsiliarius' tätig. Die ESTV hielt den Beschwerdeführer im Register, da der gemeinsame Aussenauftritt bestehe. Am 19. September 2019 erliess die ESTV gegenüber dem Beschwerdeführer als Gesellschafter eine Verfügung: Mehrwertsteuerforderung 2015 von Fr. 75'893.35 zuzüglich Verzugszins von 4 %, Kosten von Fr. 317.70, Anrechnung von Fr. 3'636.15; der Beschwerdeführer wurde als solidarisch Haftender belangt.
Vorinstanz: Die Einsprache wurde als Sprungbeschwerde behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Rechtsmittel ab, soweit die Festsetzung und die Haftungsverpflichtung angefochten waren, und trat im Übrigen nicht ein.
Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die ESTV beantragt Abweisung der Beschwerde.
Streitfragen: (1) Subjektive Mehrwertsteuerpflicht der Sozietät 2015; (2) persönliche Haftung des Beschwerdeführers für die Mehrwertsteuerschulden; (3) Vertrauensschutz; (4) Umfang der Steuerpflicht, insbesondere Zuordnung von Umsätzen, die Dr. [B.] über Sparhefte und ein Privatkonto vereinnahmt hatte; (5) rechtliches Gehör.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Eintreten erfolgte ohne Weiteres. Das Bundesgericht prüft nur geltend gemachte Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und berücksichtigt neue Tatsachen nur als unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers (Marke 'brand', Kürzel 'XY', weitere Konsulenten auf der Homepage) bleiben unberücksichtigt.
Rechtliches Gehör: Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Parteivorbringen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen dargelegt; der Gehörsanspruch ist nicht verletzt. Die Rüge, der Beschwerdeführer sei nicht ins Veranlagungsverfahren einbezogen worden, ist nicht hinreichend substanziiert, und er konnte im Verfahren vor der ESTV Stellung nehmen (Eingabe vom 3. Juli 2019; Art. 15 Abs. 5 MWSTG).
Subjektive Steuerpflicht der Sozietät: Steuerpflichtig ist nach Art. 10 MWSTG die Person oder Personengesamtheit, die das Unternehmen führt und nach aussen auftritt; die Aufzählung ist nicht abschliessend, auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit und ohne animus societatis können steuerpflichtig sein. Entscheidend ist der Aussenauftritt. Die Sozietät hatte 2015 Umsätze von Fr. 702'300.97 (1. Semester) und Fr. 541'852.25 (2. Semester) deklariert; die Befreiungsgrenze von Fr. 100'000.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG) war damit überschritten. Die Honorarnoten mit Firmenbezeichnung, Mehrwertsteuernummer und Nennung des Beschwerdeführers als Konsiliarius sowie der gemeinsame Homepage-Auftritt begründen den Aussenauftritt. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer selbst Mandate betreute oder Leistungen erbrachte oder unterzeichnete.
Persönliche Haftung: Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a MWSTG haften die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit solidarisch mit der steuerpflichtigen Person (vgl. Art. 544 Abs. 3 OR; Art. 568 Abs. 1 und 3 OR). Die Solidarhaftung kann nur durch Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt werden; eine solche liegt nicht vor. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Namensnennung des Beschwerdeführers im Kanzleinamen und seine Funktion als Konsiliarius auf eine fortbestehende Gesellschaft und einen weiterbestehenden animus societatis schliessen. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1998 (Bürogemeinschaft) ändert daran nichts, da das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren (A-3398/2017) bereits festgestellt hatte, dass sie den Austritt nicht betrifft.
Vertrauensschutz: Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) setzt berechtigtes Vertrauen und nachteilige…