Sachverhalt
Der private Beschwerdegegner [E.] ist Eigentümer des Grundstücks Gbbl. Nr. 805 in der Gemeinde Saanen. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG3 und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Er beabsichtigte den Umbau des bestehenden Wohn-/Gewerbehauses, namentlich die Umnutzung der ehemaligen Schreinerei im Erdgeschoss in eine Post-Zustellstelle für die Region Saanenland (Domizilzustellung bisher aus drei Stellen, neu aus einer einzigen).
Die Einwohnergemeinde Saanen erteilte die Baubewilligung am 22. September 2016 und wies mehrere Einsprachen ab. Auf Beschwerde der [A. AG] , [B.] , [C.] und [D.] hin hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) den Entscheid am 10. Februar 2017 auf und wies die Sache zur genaueren Lärmabklärung zurück. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben am 20. März 2018 erneut. Nach Projektänderung (Betriebskonzept vom 27. September 2018, Lärmprognose vom 5. Oktober 2018, revidierte Pläne vom 14. Dezember 2018) bewilligte die BVE am 26. März 2019 das Vorhaben mit zusätzlicher Lärmschutzauflage und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2020 ab.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter Rückweisung. Die BVD, das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragten Abweisung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hielt das Urteil in der Vernehmlassung vom 25. August 2020 für bundesumweltrechtskonform. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Streitgegenstand bildeten insbesondere: der Beurteilungsmassstab für den Betriebslärm (Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV bzw. Einzelfallbeurteilung wegen Aufwachreaktionen), die Lärmermittlung und Lärmprognose (Rangiergeräusche, Steigung des Vorplatzes, Güterumschlag, Immissionspunkte an der [U.] strasse), sowie die verkehrsmässige Erschliessung (Strassenanschluss, Erschliessungsqualität, Fahrtenzahl, Wendemöglichkeit für Lastwagen).
Erwägungen
Eintreten: Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist gemäss Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG zulässig. Die Nachbarinnen (Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4) sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert; die Legitimation der Beschwerdeführerin 3 (rund 85 m entfernt) kann offenbleiben. Die Kognition ist auf Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) beschränkt, kantonales Recht wird nur auf Willkür geprüft; Sachverhaltsrügen müssen substanziiert erfolgen (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Lärmrechtlicher Beurteilungsmassstab: Die Umnutzung von der Schreinerei in eine Post-Zustellstelle stellt lärmrechtlich eine vollständige Zweckänderung und damit eine neue ortsfeste Anlage dar (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 2 LSV, Art. 25 USG, Art. 47 LSV); die verbleibende Wohnnutzung ist von untergeordneter Bedeutung. Der Betriebslärm ist als Gewerbelärm im Sinne von Anhang 6 LSV zu qualifizieren und grundsätzlich nach diesen Planungswerten zu beurteilen. Der Gaststättenlärm-Praxis (BGE 137 II 30) kommt keine Bedeutung zu, ebenso wenig den zeitlichen Beschränkungen des kommunalen Ortspolizeireglements.
Aufwachreaktionen und Lärmspitzen: Das Bundesgericht anerkennt, dass die Mittelungspegel der LSV für Nacht und Tagesrandstunden ergänzungsbedürftig sein könnten, verweist aber auf die laufenden Arbeiten des BAFU (SiRENE-Studie, Massnahmenplan Lärm, Massnahme 7.02) und erwartet deren beförderliche Fortführung. Anders als im mobilen Brecher-Fall (BGE 138 II 331), bei dem eine besonders lärmige Einzelquelle hervorstach, fehlt hier eine solche Quelle; die Lärmphasen werden mit Pegelkorrekturen K1-K3 bewertet. Die Schutzziele des USG stehen einer Beurteilung nach Anhang 6 LSV nicht entgegen.
Lärmermittlung: Die Behörde darf sich auf die vom beco geprüfte Lärmprognose des Gesuchstellers stützen (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Berechnung der Fahrbewegungen mit StL-86+ ist zulässig, da das BAFU sie als konservativ bestätigt. Die Rangiergeräusche dürfen auf einer Referenzmessung an einem anderen Standort beruhen; die Steigung des Vorplatzes von rund 6,6 % wurde berücksichtigt und die Planungswerte werden auch mit dem Steigungskorrekturwert eingehalten; der Beurteilungspegel liegt 4 dB(A) unter dem Nachtplanungswert. Die Frage, ob der Geländeplan vom 12. Mai 2020 ein unzulässiges Novum ist, bleibt offen. Der Güterumschlag ist korrekt berücksichtigt; die Pflicht zum Schliessen der übrigen Garagentore ist als Bestandteil der verbindlichen Lärmprognose zulässig. Die pauschale Rüge zu Wohnungen auf der Bauparzelle genügt den Begründungsanforderungen nicht. Für das Gebäude [U.] strasse ist keine Lärmermittlung erforderlich: Die Immissionsgrenzwerte werden gemäss Art. 9 LSV eingehalten, und die Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2 USG ist nicht substanziiert in Frage gestellt.
Vorbehalt nachträglicher Auflagen und…