Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, die [A. AG] (die Steuerpflichtige) mit Sitz in [U.] /ZH, stellt Produkte her und entwickelt diese. Alleineigentümer sind das Ehepaar [B.] . Dieses hält zudem die [C. AG] , die bis Ende 2013 sämtliche Anteile an der [D.] mit Sitz in [W.] (Türkei) hielt. Die Steuerpflichtige unterhält seit vielen Jahren Geschäftsbeziehungen zur [D.] und stellt dieser seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung.
Ende 2013 führte die [D.] eine Kapitalerhöhung durch. Die Steuerpflichtige beteiligte sich daran und hält seither 88,16 % des Kapitals. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung einer Forderung von Fr. 2'071'216.-- gegen die [D.] . Die Beteiligung wurde per 31. Dezember 2013 zu diesem Betrag aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die Steuerpflichtige den Beteiligungsbuchwert erfolgswirksam um Fr. 500'000.-- und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.--.
Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte die Steuerpflichtige für 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 384'200.--, wobei es die Wertberichtigung von Fr. 500'000.-- nicht anerkannte. Es begründete dies damit, dass sich ein unabhängiger Dritter wegen der Überschuldung der [D.] nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt hätte. Auf Einsprache hin reduzierte das kantonale Steueramt am 3. Januar 2019 den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 317'300.--, da die Aufrechnung eine Erhöhung einer Steuerrückstellung rechtfertige. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. November 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2020).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2020 beantragt die Steuerpflichtige, für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von je Fr. 0.-- veranlagt zu werden, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer Abweisung und verzichtet hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern auf einen Antrag.
Streitgegenstand ist, ob die Wertberichtigung der Beteiligung an der überschuldeten [D.] von Fr. 500'000.-- steuerlich anzuerkennen ist, insbesondere ob sie als geschäftsmässig nicht begründet aufzurechnen ist (Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 62 Abs. 4 DBG).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rechtsfragen frei und von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) korrigierbar (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Da die gemeinsame Beurteilung von Bundes- und kantonalen Steuern zulässig ist, werden beide Steuern zusammen behandelt.
Für die Gewinnermittlung gilt das Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren, dürfen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG nur soweit steuerlich berücksichtigt werden, als die Wertberichtigungen begründet sind; insoweit besteht ein steuerrechtlicher Aufwertungszwang. Erwirbt eine Gesellschaft einen Vermögenswert von einer nahestehenden Person zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis, ist handelsrechtlich höchstens der Verkehrswert zu aktivieren (Art. 960a Abs. 1 OR). Übersteigt die spätere Abschreibung den Verkehrswert, ist sie steuerlich aufzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die [D.] eine nahestehende Person ist. Die Beteiligung wurde zum Nominalwert der eingebrachten Forderung aktiviert. Wäre sie offensichtlich über dem Verkehrswert nach Drittvergleich verbucht worden, wäre die Wertberichtigung steuerlich nicht anzuerkennen. Nach den bindenden Feststellungen war die [D.] ohne die Wandlung überschuldet, die Forderung also nicht (mehr) vollständig werthaltig und die Liberierung eine Sanierungsmassnahme. Der massgebliche Verkehrswert der Beteiligung per Ende 2013 wäre jedoch losgelöst von der Liberierung und unabhängig von der Werthaltigkeit der früheren Forderung zu ermitteln, nach den allgemein für Beteiligungen geltenden Bewertungsmethoden (Ertragswert, Substanzwert, Mittelwert- oder Praktikermethode). Die Vorinstanz hat dies nicht getan, und die dafür erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen.
Die Vorinstanz hat zudem zu Unrecht die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit einer hypothetischen Wertberichtigung der Forderung mit der Wertberichtigung der Beteiligung gleichgesetzt.…