Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft eröffnete am 1. Dezember 2014 gegen den Beschwerdeführer [A.] ein Nach- und Strafsteuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer für die Perioden 2010 bis 2013. Anlass war eine Meldung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, wonach der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt sei an einem Bankkonto bei der BLKB (Guthaben Fr. 68'556.30) und an einem Bankschliessfach mit Bargeld von Fr. 261'000.--. Diese Vermögenswerte waren in den Steuererklärungen 2004 bis 2013 nicht deklariert.

Die Steuerverwaltung berechnete Nachsteuern für 2005 bis 2012 und rechnete die Einkünfte nach Ermessen auf, da die Einkommensverhältnisse das Ansparen von Fr. 330'000.-- nicht ermöglicht hätten. Der Beschwerdeführer anerkannte Nachsteuern und Busse für nicht deklariertes Vermögen 2008 bis 2012, bestritt aber die Nachsteuern und die Busse für nicht versteuertes Einkommen. Das Bargeld stamme aus versteuertem, seit 2008 angespartem Einkommen.

Mit Verfügungen vom 28. Juli 2016 auferlegte die Steuerverwaltung Nachsteuern und eine Steuerbusse von 100 % der Nachsteuer samt Verzugszinsen für die direkte Bundessteuer, die Staatssteuer 2008 bis 2012 sowie die Gemeindesteuern. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerden mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2019 ab.

Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Urteile, den Verzicht auf Einkommens-Nachsteuern und Busse für 2008 bis 2012, die Veranlagung gemäss Steuererklärung vom 6. Januar 2015 sowie die Freigabe der arrestierten Vermögenswerte samt Zins von 5 % seit 18. November 2013. Er beantragte zudem die Vereinigung der Verfahren. Die Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragten Abweisung.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 2004 und 2013 brutto Fr. 242'617.-- verdient, eine Schenkung von Fr. 16'000.-- sowie Versicherungsleistungen von mindestens Fr. 23'000.-- erhalten, insgesamt mindestens Fr. 281'000.-- versteuertes Einkommen. Die Lebenshaltungskosten seien aus einer von Familienmitgliedern geäufneten 'Familienkasse' (Bankkonto seines Bruders) bestritten worden, die Zuwendungen seien Schenkungen. Er reichte Kontoauszüge mit Bargeldbezügen von Fr. 316'269.50 ein und bot die Einvernahme als Partei sowie zweier Brüder als Zeugen an.

Erwägungen

Die Verfahren 2C_759/2020 (direkte Bundessteuer) und 2C_760/2020 (Staatssteuer) betreffen denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen und werden gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP vereinigt. Die Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 153 Abs. 3 DBG und Art. 73 StHG zulässig und frist- und formgerecht eingereicht. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist (Art. 105 BGG); harmonisiertes kantonales Steuerrecht prüft es frei, autonomes kantonales Recht nur auf Willkür.

Im Nachsteuerverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wobei das Regelbeweismass der vollen Überzeugung beziehungsweise der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit genügt; Indizien und natürliche Vermutungen sind zulässig. Die Steuerpflichtigen trifft eine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung ein Indiz bilden kann. Nach Art. 115 DBG müssen angebotene taugliche Beweise abgenommen werden, doch darf in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, wenn die Überzeugung ohne Willkür nicht geändert würde. Die Beweislast folgt der Normentheorie: steuerbegründende Tatsachen trägt die Behörde, steuermindernde der Steuerpflichtige. Ist nur der Umfang der Steuerfaktoren beweislos, erfolgt eine Ermessensveranlagung nach Art. 130 Abs. 2 DBG.

Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Nichtdeklarieren des Bargelds und die fehlende Ersparnismöglichkeit aus seit 2008 versteuertem Einkommen auf unversteuerte Herkunft schliessen. Der Beschwerdeführer hatte selbst erklärt, das Geld seit 2008 angespart zu haben; daran durfte die Vorinstanz ihn behaften. Dass Teile aus Lohn- und Arbeitslosengeldern stammen könnten, genügt nicht, um Willkür darzutun. Die antizipierte Beweiswürdigung, mit der die Zeugeneinvernahmen unterblieben, ist nicht zu beanstanden, zumal es wenig plausibel ist, dass sämtliche Lebenskosten…