Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 26. Oktober 2017 um 23.55 Uhr an der Gotthardstrasse in Altdorf von der Kantonspolizei Uri angehalten, nachdem ein starker Cannabisgeruch aus dem Fahrzeuginnern wahrgenommen worden war. Der "DrugWipe"-Test verlief positiv auf Cannabis. Die in Absprache mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mündlich angeordnete und nachträglich schriftlich genehmigte Blut- und Urinentnahme wurde nicht durchgeführt.

Das Landgerichtsvizepräsidium Uri verurteilte den Beschwerdeführer am 6. April 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'700.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage).

Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 3. Juli 2020 die Schuldsprüche und reduzierte die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage).

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch. Er rügt im Wesentlichen die fehlende Kenntnis der Strafbarkeit und mangelnde Aufklärung durch die Polizei (Verletzung von Art. 13 Abs. 2 SKV, Verbotsirrtum), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs bezüglich des Betäubungsmittelkonsums sowie Willkür bei der Beweiswürdigung. Er macht geltend, eine am Morgen des 27. Oktober 2017 beim Hausarzt abgegebene Urinprobe mit tiefem Cannabiswert beweise den fehlenden Konsum. Das Bundesgericht verzichtete auf Vernehmlassungen.

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der auf Berufung hin ergangen ist, zulässig (Art. 80 und 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 78 ff. BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

Zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) hält das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand Vorsatz erfordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Auch rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn er eine gewisse Intensität erreicht. Der objektive Tatbestand wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Frage des Vorsatzes betrifft innere Tatsachen, die nur auf Willkür hin überprüft werden; die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Rüge, die fehlende Aufklärung nach Art. 13 Abs. 2 SKV schliesse einen Schuldspruch aus, geht fehl. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt den Verfahrensablauf. Eine mangelhafte Belehrung hätte daher nicht zwingend einen Freispruch zur Folge.

Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, da sie die vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend nicht substanziiert widerlegt. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom Anordnung der Massnahme wusste und ansatzweise über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt wurde. Ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB wurde mit Blick auf die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), frühere Urinproben und die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die…